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Informationen für Betroffene, Betreuer und Bevollmächtigte

Am 1. Januar 1992 löste das Betreuungsrecht das alte Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht ab. Das Betreuungsgericht bestellt eine Betreuungsperson, wenn die Bestimmungen des § 1896 BGB (Absatz 1, Satz 1) erfüllt sind:
Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer (/ Betreuerin).

Eine Betreuung kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll beantragt oder angeregt werden beim Betreuungsgericht, der zuständigen Abteilung des Amtsgerichts.

Über die Bestellung eines Betreuers entscheidet der Betreuungsrichter nach vorheriger umfangreicher Prüfung der Voraussetzungen und der Erforderlichkeit.

Die Betreuungsstelle unterstützt das Betreuungsgericht hierbei durch Sachverhaltsermittlungen und Stellungnahmen zu den Lebensverhältnissen der betroffenen Person und Stellungnahmen zum vorliegenden Handlungsbedarf.

Mit der Bestellung eines rechtlichen Betreuers werden die Betroffenen nicht entmündigt. Vielmehr sollen sie, soweit erforderlich, unterstützt und begleitet werden. Wahlrecht, Testierfähigkeit und Ehemündigkeit bestehen für betreute Menschen grundsätzlich genau so wie für jeden anderen volljährigen Menschen auch. Dies gilt auch für die Geschäftsfähigkeit. Die Betreuten können - wie alle anderen auch - selbstständig Rechtsgeschäfte tätigen. Zu ihrem Schutz kann jedoch das Betreuungsgericht anordnen, dass diese Rechtsgeschäfte nur Gültigkeit erlangen, wenn der Betreuer oder die Betreuerin eingewilligt hat.

Der Begriff rechtliche Betreuung beinhaltet nicht die persönliche oder soziale Betreuung z. B. im Sinne von Pflege- oder Aufsichtsleistungen.

… und wie kann ich für den Betreuungsfall vorsorgen?

Das gerichtliche Betreuungsverfahren ist nicht erforderlich, wenn der/die Betroffene rechtzeitig einer anderen Person eine ausreichend umfängliche Vollmacht zur Regelung seiner/ihrer Angelegenheiten erteilt hat. Dies kann in Form einer Vorsorgevollmacht geregelt sein, mit der Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, für Sie rechtswirksam zu handeln. Weitere Möglichkeiten der rechtlichen Vorsorge sind die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung (auch Patiententestament genannt).

In einer Betreuungsverfügung können Sie richtungweisende Wünsche für Ihre eventuelle spätere Betreuung benennen, die das Gericht oder der zukünftige Betreuer berücksichtigt.

In einer Patientenverfügung bekunden Sie eigene Wünsche in Bezug auf medizinische Behandlung und Pflege bei schwerster und aussichtsloser Erkrankung.

Eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung kann jeder volljährige und geschäftsfähige Mensch als Vorsorge für die Zukunft verfassen.

Bei Volljährigen gibt es – auch für nahe Angehörige – kein automatisches Vertretungsrecht.

Das gilt also auch dann, wenn ein Ehegatte oder Kinder und Eltern bereit sind, sich um die Angelegenheiten der oder des Betroffenen zu kümmern. Manche sind überrascht, wenn sie z. B. im Falle einer psychischen Erkrankung, Altersdemenz, Schlaganfall, Unfall etc. eines Angehörigen erst zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellt werden müssen, um handeln zu können. Hierbei bedarf es z. B. oft des Zugriffs auf das Girokonto der erkrankten Person, um die laufenden Kosten zu decken. Aber auch dies ist, wenn keine Kontovollmacht erteilt wurde, nicht einmal dem Ehegatten möglich.

  • Unterstützung durch die Betreuungsvereine
    Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Bevollmächtigte werden neben der Beratung durch die Betreuungsstelle auch von den beiden Ingolstädter Betreuungsvereinen unterstützt. Es werden Einführungsveranstaltungen sowie individuelle Gespräche nach Terminvereinbarung angeboten.

  • Betreuungsstelle der Stadt Ingolstadt

Als Ansprechpartner in Fragen zu rechtlicher Betreuung und Vorsorge steht Ihnen ein Team von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen zur Verfügung.