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Parkerleichterung für Menschen mit Behinderung - Stomaträger und Morbus-Crohn-Betroffene

Wenn Sie folgende medizinischen Voraussetzungen erfüllen, haben Sie die Möglichkeit, den orangefarbenen Parkausweis für das Bundesgebiet zu erhalten: 

  • Grad der Behinderung von mindestens 60 auf Grund Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa
  • Grad der Behinderung von mindestens 70 bei künstlichem Darmausgang und gleichzeitig künstlicher Harnableitung 

Auf Antrag erhalten Sie die auf maximal 5 Jahre befristete Ausnahmegenehmigung mit dem dazugehörigen Parkausweis. Die Ausnahmegenehmigung (mit Parkausweis) wird durch die Stadt Ingolstadt erteilt, wenn die berechtigte Person mit ihrem Hauptwohnsitz in Ingolstadt gemeldet ist. Ansonsten ist die jeweilige Gemeinde des Hauptwohnsitzes zuständig.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Vorzulegen ist

  • der Schwerbehindertenausweis vom ZBFS - Zentrum Bayern Familie und Soziales (die eingetragenen Merkmale müssen deutlich erkennbar sein)
  • die Bescheinigung vom ZBFS
  • der Personalausweis oder Reisepass der/des Berechtigten
  • eine von der/von dem Berechtigten unterzeichnete Vollmacht, wenn eine andere Person die Ausnahmegenehmigung beantragt oder abholt
  • Schwerbehinderte, die im Besitz eines "alten" Parkausweises sind, legen diesen bitte im Original bei.

Wer stellt den Antrag?

Der Antrag kann durch die behinderte Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person schriftlich oder persönlich gestellt werden.

Wo darf geparkt werden?

In Deutschland ist das Parken im Rahmen des Genehmigungsbescheides unter Beachtung der Bedingungen gestattet 

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Abs. 2 Nr. 2, Bild 291 StVO) ergeben (Ohnhänder und Ohnarmer sind von der Parkscheibenpflicht befreit)
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
  • an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO), „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Z. 314.1 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
  • in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern 

Diese Sonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Die Parkberechtigung ist während des Parkens durch den an der Innenseite der Windschutzscheibe gut lesbar ausgelegten Parkausweis nachzuweisen.

Antrag online stellen