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11.06.2021

Maskenpflicht Innenstadt entfällt ab Samstag

Alkoholkonsumverbot zeitlich begrenzt - Kein Public Viewing

Der Katastrophenfall in Bayern wurde nach sechs Monaten zum 7. Juni beendet. Die lokale Führungsgruppe Katastrophenschutz hat sich noch einmal zu einer abschließenden Sitzung getroffen und das weitere Vorgehen vereinbart.

Künftig sollen im Rahmen einer regelmäßig tagenden Koordinierungsgruppe Corona bereichsübergreifende Themen abgestimmt werden. Bereits vor Ausrufung des Katastrophenfalls war diese Koordinierungsgruppe aktiv. Sie besteht aus Teilnehmern der Stadtspitze, der Gesundheitsbehörden, der Ordnungs- und Sicherheitsbehörden, des Schul- und Bildungsbereichs und der Öffentlichkeitsarbeit.

In dieser letzten FüGK-Sitzung wurde erneut über die aktuelle Inzidenzentwicklung beraten und aufgrund der weiterhin sinkenden Zahlen beschlossen, die Maskenpflicht auf öffentlichen Plätzen in der Ingolstädter Innenstadt ab Samstag, 12. Juni, 0 Uhr aufzuheben. Eine entsprechende Änderung der geltenden Allgemeinverfügung wird hierzu veröffentlicht.

Die Stadt Ingolstadt weist ausdrücklich darauf hin, dass dies nur für die lokal ausgewiesene Maskenpflicht im Freien auf öffentlichen Plätzen im Bereich der Innenstadt gilt. Die grundsätzlichen Regelungen des Freistaates zur Maskenpflicht (z.B. im Einzelhandel, in der Gastronomie, öffentlichen Gebäuden oder im ÖPNV) bleiben unverändert bestehen. Auch auf Wochenmärkten bleibt es bei der Maskenpflicht, da es sich hier nicht um eine lokale Anordnung, sondern eine bayernweite Vorgabe handelt. Die Pflicht einer FFP2-Maske für Kunden gilt nach der 13. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Freistaates für Märkte analog zum Einzelhandel.

Oberbürgermeister Christian Scharpf begrüßt die Lockerung: „Die sinkenden Inzidenzen erlauben es nun auch in Ingolstadt, auf die Maskenpflicht auf den Straßen der Innenstadt zu verzichten; über dieses weitere Stück an Rückgewinnung von Normalität und Freiheit für unsere Bürgerinnen und Bürger freue ich mich sehr! Ich bitte aber alle, sich weiterhin vorsichtig und verantwortungsvoll zu verhalten und selbst einzuschätzen, in welchen Situationen eine Maske sinnvoll wäre, auch wenn sie dort nicht unmittelbar vorgeschrieben ist.“

Auch über das weitere Vorgehen zum geltenden Alkoholkonsumverbot in der Innenstadt und weiteren öffentlichen Orten wurde beraten. Hierbei tritt ab Samstag, 12. Juni ebenso eine Änderung in Kraft: Das Alkoholkonsumverbot gilt nur mehr im Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr. Die derzeit vorgesehenen Bereiche bleiben in diesem Zusammenhang örtlich bestehen (Innenstadt, Bahnhöfe, Glacis, Naherholungsgebiete, etc.). Auch hierzu wird es eine entsprechende Änderung der Allgemeinverfügung geben.

Seit der Ausrufung des Katastrophenfalls im Dezember 2020 trat die Führungsgruppe Katastrophenschutz (FüGK) meist im wöchentlichen Turnus zu Sitzungen zusammen. Oberbürgermeister Scharpf dankt den Mitgliedern der FüGK und allen weiteren Personen, Organisationen und Einrichtungen für ihre ausdauernde Arbeit zur lokalen Bewältigung der Pandemie, auf die er sich jederzeit verlassen konnte.

Der Leiter der Führungsgruppe, der städtische Sicherheits- und Ordnungsreferent Dirk Müller ergänzt: „Die Zusammenarbeit der Beteiligten und die Kommunikationsstruktur hat reibungslos funktioniert. Neben den Abstimmungen innerhalb der FüGK wurde in jedem Arbeitsbereich fortlaufend gearbeitet, meist auch an Wochenenden und Feiertagen; dies schließt auch die Arbeiten der vielen aktiven haupt- wie ehrenamtlichen Kräfte der Hilfs- und Rettungsorganisationen bis hin zu Feuerwehr, Polizei und Bundeswehr ausdrücklich mit ein. Darüber hinaus ist auch weiterhin eine nicht geringe Anzahl von ihnen noch präsent und aktiv zugunsten der Bürgerschaft, wie etwa in den Bereichen Impfen und Testen. Allein diese sechsmonatige Ausdauerleistung ist bemerkenswert und aller Ehren wert!“

Die bewährten und eingespielten Strukturen sollen künftig im Rahmen der Koordinierungsgruppe Corona weiterhin bestehen, wenn auch in verkleinerter Runde und mit anlassbezogener Sitzungshäufigkeit.

„Public Viewing“ nicht erlaubt

„Public Viewing Events“ und vergleichbare öffentliche Partys sind aufgrund des Infektionsschutzes und der Verordnungslage derzeit in Bayern nicht zulässig.
Daher ist das Aufstellen von Fernsehern in Biergärten und auf Außenflächen von Lokalen zur Übertragung von Spielen der EM nur möglich, wenn dies als „Hintergrund“ geschieht und dabei weiterhin die Bewirtung (Essen und Trinken) im Vordergrund steht.

Zum Beispiel Großleinwände und eine auf das Public Viewing ausgerichtete Sitzordnung vor Ort stehen diesem Grundsatz entgegen. Über den bloßen „Hintergrund“ hinausgehende Planungen sind bei den zuständigen Stellen zur Prüfung vorzulegen.

Selbstverständlich müssen generell die aktuell geltenden Regeln des Infektionsschutzes (Rahmenkonzept Gastronomie, feste Sitzplätze, Abstandregeln, Kontaktbeschränkungen, Hygienekonzept, etc.) eingehalten werden. Essentiell ist auch die von Seiten des Personals zu kontrollierende Kontaktdatenerfassung.
Ferner müssen im Rahmen des Hygienekonzeptes nicht nur die zulässige Personenzahl und feste Sitzplätze entsprechend festgelegt sein, sondern auch sichergestellt werden, dass außerhalb der Gastronomiefläche und deren festen Sitzplätzen keine Passanten, beispielsweise von der Straße aus, die Übertragungen verfolgen und sich so spontane Menschenansammlungen bilden können.