Seiteninhalt

6. Medizinische Versorgung und Gesundheitsberatung

Kostenlose Beratung zu sexuell übertragbaren Krankheiten und HIV-Testung

Gesundheitsamt
Esplanade 29
85049 Ingolstadt
Telefon: (0841) 305-1461
E-Mail: gesundheitsamt@ingolstadt.de
Internet: www.ingolstadt.de/Infektionsschutz-Reisemedizin

Familienplanungsfonds

Kostenübernahme von Verhütungsmitteln
Familienplanungsfonds im Jobcenter
Adolf-Kolping-Straße 10
85049 Ingolstadt
Telefon: (0841) 305-2899
E-Mail: familienplanungsfonds@ingolstadt.de
Internet: www.ingolstadt.de/Familienplanungsfonds

Selbsthilfekontaktstelle

Bindeglied zwischen Betroffenen, Professionellen und Selbsthilfegruppen
Gesundheitsamt
Esplanade 29
85049 Ingolstadt
Telefon: (0841) 305-1465
E-Mail: selbsthilfekontaktstelle@ingolstadt.de
Internet: www.ingolstadt.de/Selbsthilfe

Selbsthilfegruppen im Bürgerhaus

Das Bürgerhaus unterstützt in Kooperation mit dem Gesundheitsamt zahlreiche Selbsthilfegruppen.
Bürgerhaus “Neuburger Kasten”
Fechtgasse 6
85049 Ingolstadt
Telefon: (0841) 305-2803
E-Mail: buergerhaus@ingolstadt.de
Internet: www.buergerhaus-ingolstadt.de

Fachbereich Suchtprävention

Ansprechpartner für Fragen rund um das Thema Sucht und Suchtprävention
Gesundheitsamt
Esplanade 29
85049 Ingolstadt
Telefon: (0841) 305-1465
E-Mail: suchtvorbeugung@ingolstadt.de
Internet: www.ingolstadt.de/Suchtprävention

Medizinische Versorgung

Straßenambulanz St. Franziskus e.V.
Moritzstraße 2
85049 Ingolstadt
Telefon: (0841) 1428784
E-Mail: bruder-martin-ambulanz@web.de
Internet: strassenambulanz-ingolstadt.de

Beratung rund um das Thema “Pflege”

Pflegestützpunkt Ingolstadt
Im Bürgerhaus “Neuburger Kasten”
Fechtgasse 6
85049 Ingolstadt
Telefon: (0841) 305-2850
E-Mail: pflegestuetzpunkt@ingolstadt.de 
Internet: www.pflegestuetzpunkt-ingolstadt.de

Zahnersatz

Härtefallregelung

Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem SGB XII oder Bürgergeld nach dem SGB II beziehen oder deren Einkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt, sind härtefallberechtigt.
In diesem Fall übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Zahnersatz in der einfachsten Ausführung. Allerdings muss dies vorher zusammen mit dem Heil- und Kostenplan der Zahnarztpraxis beantragt werden. Erst nach schriftlicher Zusage der Krankenkasse darf mit der Behandlung begonnen werden.

Gleitende Härtefallregelung

Diese Regelung greift, wenn das Einkommen nur wenig höher ist als die Einkommensgrenze für die Härtefallregelung. Hier können Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse zusätzlich zum normalen Festzuschuss einen weiteren Zuschuss bekommen.
Auch hier gilt: Die Behandlung darf erst beginnen, wenn die Krankenkasse den Heil- und Kostenplan der Zahnarztpraxis schriftlich genehmigt haben.
Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten!