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23.04.2021

Bundes-„Notbremse“ gilt seit 24. April

In Bayern bleiben zum Teil schärfere Regelungen in Kraft

Ab Samstag, 24. April, greift die neue bundesweite „Notbremse“ in allen Städten und Landkreisen, wenn an drei Tagen hintereinander die 7-Tage-Inzidenz über 100 lag. Dies trifft auf Ingolstadt zu. Hierzu verweisen wir auch auf die Amtliche Bekanntmachung unter www.ingolstadt.de/amtliche.

Damit wird bundesweit ein einheitliches Mindestniveau an Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit geschaffen. Wie der Freistaat mitteilt, werden aber die zum Teil bereits strengeren bayerischen Vorgaben in einigen Punkten beibehalten.

Es gelten folgende Regelungen:

Ausgangssperre Die bereits gültige Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr bleibt bestehen. Im Gegensatz zur bundesweiten Regelung wird es in Bayern vorerst keine Ausnahmen für Bewegung an der frischen Luft (allein; bis Mitternacht) geben. Die bestehenden Ausnahmen bei gesundheitlichen Notfällen, medizinische Behandlung, Berufsausübung, Versorgung von Tieren etc. bleiben jedoch bestehen.

Einzelhandel Bislang war „Click & Meet“ nach vorheriger Terminvereinbarung und mit einem tagesaktuellen negativen Corona-Test bis zu einer 7-Tage-Inzidenz von 200 möglich. Neu ist nun, dass „Click & Meet“ nur noch bis zu einer 7-Tage-Inzidenz von 150 möglich ist. Bei einer darüberliegenden Inzidenz kann „Click & Collect“ angeboten werden.

Da die 7-Tage-Inzidenz bereits drei Tage in Folge über 150 lag, gilt in Ingolstadt ab Sonntag, 25. April (effektiv dann ab Montag, 26. April), dass der Einzelhandel nur noch „Click & Collect“ anbieten darf.

Ausnahmen gelten weiterhin für Geschäfte des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung (Lebensmittel, Drogerien, Apotheken etc.). Auch Gartencenter, Blumengeschäfte und Buchhandlungen dürfen wieder inzidenzunabhängig öffnen.

In Bayern gilt seit dem 28. April: Änderungen für vollständig Geimpfte: Vollständig geimpfte Personen sind jetzt negativ getesteten Personen gleichgestellt, das heißt, für vollständig Geimpfte ist der Nachweis eines negativen Testergebnisses etwa beim Terminshopping Click & Meet oder bei Friseur- oder Fußpflegebesuchen auch bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150 nicht mehr nötig.

Schulen Die Bundes-Notbremse sieht ein Verbot von Präsenzunterricht ab einer Inzidenz von 165 vor. In Bayern bleibt es weiterhin bei der Grenze von 100, ab der Distanzunterricht stattfinden muss (mit Ausnahmen z.B. für Abschlussklassen).
Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) legt fest, dass die örtlichen Kreisverwaltungsbehörden immer freitags den jeweiligen Inzidenzwert amtlich bekannt zu machen haben. Aus dem Freitagswert ergibt sich, welche Stufe für Schulen und Kinderbetreuung in der kommenden Woche gilt. Nach der Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ist für Schulen und Kitas (trotz des geänderten Infektionsschutzgesetzes) weiterhin – zumindest für die kommende Woche – die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung maßgeblich. Darüber hat das Ministerium die Kommunen informiert. Die 7-Tages-Inzidenz des Robert-Koch-Instituts weist für den gestrigen Freitag einen Wert von 172,5 aus.
Somit gelten in der Woche vom 26. April bis 2. Mai an Schulen und Kitas die Regelungen „über 100“. Dies bedeutet: In den Schulen findet in der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in Abschlussklassen Präsenzunterricht statt, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Andernfalls Wechselunterricht.
Die Teilnahme am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an Notbetreuung und Mittagsbetreuung ist Schülerinnen und Schülern nur erlaubt, wenn sie sich mindestens zwei Mal wöchentlich einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen. An allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen findet Distanzunterricht statt.

Kitas Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige sind geschlossen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Die Ingolstädter Kitas bieten wieder eine Notbetreuung an. Die Eltern werden gebeten, sich mit ihrer Kindertageseinrichtung in Verbindung zu setzen. In Bayern gilt seit dem 28. April: Die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften ist auch weiterhin zulässig, wenn sie Kinder aus dem eigenen und höchstens einem weiteren Hausstand umfasst.

Körpernahe Dienstleistungen Die Bundes-Notbremse schreibt für körpernahe Dienstleistungen (erlaubt sind nurmehr Friseur und Fußpflege mit Terminvereinbarung) die Vorlage eines tagesaktuellen negativen Corona-Testergebnisses vor. Diese Regelung ist für Bayern neu und gilt in Ingolstadt ab Samstag, den 24. April.

Kontaktbeschränkungen Keine Änderung; es sind Treffen eines Hausstandes mit einer weiteren Person erlaubt. Kinder unter 14 Jahren werden nicht dazugezählt.

Sport Nur kontaktfreier Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands, keine Ausnahmen nach Beginn der Ausgangssperre um 22 Uhr. In Bayern gilt seit dem 28. April: Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 ist Kindern unter 14 Jahren die Ausübung von Sport in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern gestattet. Etwaige Anleitungspersonen dürfen an diesem Sport teilnehmen, wenn sie ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis nachweisen können.

Gastronomie Keine Änderung; erlaubt bleibt Abholung und Auslieferung von Speisen und Getränken. Die Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zwischen 22 Uhr und 5 Uhr untersagt.

Kulturstätten & Freizeiteinrichtungen Keine Änderung; Kulturstätten und Freizeiteinrichtungen müssen geschlossen bleiben. In Bayern gilt seit dem 28. April: Die Außenbereiche zoologischer und botanischer Gärten dürfen auch oberhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 100 mit entsprechenden Schutz- und Hygienekonzepten öffnen.

Maskenpflicht Anders als in der Bundes-Notbremse vorgesehen, bleibt es in Bayern bei einer FFP2-Maskenpflicht in Einzelhandel, ÖPNV und Kirchen.

Unterschreitung einer Inzidenzstufe: Für Lockerungen muss der 7-Tage-Inzidenzwert nicht wie bisher drei Tage unter 100 liegen, sondern jetzt fünf Werktage. Sonn- und Feiertage unterbrechen die Zählung der Werktage nicht. Ab dem übernächsten Tag treten dann die Lockerungen in Kraft.

Zusätzliche Regelungen für Ingolstadt gelten weiterhin:

Alkoholverbot Es gibt ein Alkoholverbot in der Innenstadt, Volksfestplatz, Hallenbad Parkplatz, Hindenburgpark, Glacis, Klenzepark, Baggersee, Auwaldsee, Spielpark Fort Peyerl, Umfeld Hauptbahnhof und Nordbahnhof, Donauufer und Staustufe.

Maskenpflicht Es gilt Maskenpflicht in Teilen der Innenstadt, im Umfeld von Haupt- und Nordbahnhof und überall dort, wo Menschen länger oder enger zusammenkommen und ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.


Die jeweils geltenden Regeln werden tagesaktuell in der Rubrik „Das gilt aktuell in Ingolstadt“ auf der Seite www.ingolstadt.de/corona dargestellt.