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21.08.2021

Dreimalige Überschreitung der Inzidenz von 35

Da die 7-Tage-Inzidenz in Ingolstadt am 19., 20. und 21. August den Wert von 35 überschritten hat, gelten die neuen, vom Überschreiten einer 35er Inzidenz abhängigen Regelungen in Ingolstadt ebenfalls bereits ab Montag, 23. August (13. BayIfSMV für die 7-Tage-Inzidenz über 35).

Wie in der Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorgesehen, hat die Stadt Ingolstadt hierzu heute eine Amtliche Bekanntmachung veröffentlicht (diese ist im Internet eingestellt unter www.ingolstadt.de/amtliche).

Damit treten ab Montag, 23. August 2021, 0 Uhr folgende Regelungen in Kraft:

Testungen sind insbesondere Voraussetzung für

  • die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z. B. öffentliche und private Veranstaltungen i.S.d. § 7 der 13. BayIfSMV, Sport- und Kulturveranstaltungen)
  • den Zugang zur Innengastronomie
  • die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen
  • Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeiteinrichtungen
  • Sportausübungen in geschlossenen Räumen
  • und Beherbergungen. Hier gilt ein Testnachweiserfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden.

Auch Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern sowie von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, müssen nun einen Testnachweis vorlegen. Für Besucherinnen und Besucher und Beschäftigte in Bayerns Alten- und Pflegeheimen bleibt es bei einem inzidenzunabhängigen Testerfordernis.

Die Testungen dürfen dabei vor höchstens 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests vor höchstens 48 Stunden durchgeführt worden sein. Neben den PCR-, POC-Antigentests und den unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests, wird ab Montag auch ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis eines PoC-PCR-Tests anerkannt.

Ausgenommen von der Testnachweispflicht sind entsprechend der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes weiterhin vollständig Geimpfte (ab Tag 15) sowie Genesene. Auch Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Regelung weiterhin ausgenommen.