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24.04.2021

Körpernahe Dienstleistungen: Negativer Test für Friseur und Fußpflege

Das städtische Gesundheitsamt Ingolstadt weist auf die seit dem heutigen Samstag durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes geltenden Regelungen zu körpernahen Dienstleistungen hin:

Demnach sind Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, „die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege“.

Die Öffnung von Friseurgeschäften und Fußpflegebetrieben ist erlaubt, mit Terminvereinbarung und unter Vorlage eines negativen Testergebnisses.

Weiterhin gilt für Fußpflegebetriebe, dass dort nur noch jene Dienstleistungen erbracht werden dürfen, die zwingend hygienisch oder pflegerisch erforderlich sind. Rein kosmetische Behandlungen, die lediglich der Verschönerung und keinem offensichtlich hygienischen oder pflegerischen Zweck dienen, sind nicht zulässig, da sie nicht erforderlich sind.

Beispielsweise können Nagelverlängerungen, Aufbringen und Pflege von Gel-Nägeln, Lackieren von Nägeln, Haarentfernung, Microblading, Wimpernverlängerung, Auftragen von Makeup und Permanent-Makeup als nicht erlaubte Leistungen aufgezählt werden.