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26.04.2021

Regelungen für den Sport in Bayern

Der Freistaat Bayern hat eine weitere, ab 23. April 2021 gültige Verordnung zur Änderung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen.

Daraus ergeben sich für den Sport folgende Festlegungen:

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 1 IfSG nur die kontaktfreie Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt.

Das Amt für Sport und Freizeit weist darauf hin, dass die kontaktlose Ausübung von Sport für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern (gemäß des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 2 IfSG) in Bayern nicht zulässig ist. Somit werden die Regelungen der „Bundes-Notbremse“ in diesem Punkt in Bayern derzeit nicht umgesetzt. Bayern verfolgt damit aktuell eine schärfere Regelung.