Heilpraktikerwesen
Die nächste Heilpraktiker-Prüfung findet am 09. Oktober 2024 statt.
Hiermit weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass keine Einladung zur Kenntnisüberprüfung erfolgt, wenn nicht alle Unterlagen vollständig und fristgerecht vorliegen.
Wer im Stadtgebiet Ingolstadt berufsmäßig die allgemeine Heilkunde bzw. die sektorale Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie, Physiotherapie oder Podologie ausüben möchte, ohne Arzt oder Psychotherapeut zu sein, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
Beantragt werden kann:
- Die allgemeine Heilpraktikererlaubnis
- Die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie
- Die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie
- Die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Podologie
Die Erteilung dieser Heilpraktikererlaubnis setzt die Erfüllung bestimmter Bedingungen des Antragstellers voraus. Diese finden Sie unter “Weitere Informationen zur Kenntnisüberprüfung”.
Termine der Überprüfung durch das Gesundheitsamt
- am dritten Mittwoch im März (Anmeldung bis 31. Dezember des Vorjahres)
- am zweiten Mittwoch im Oktober (Anmeldung bis 30. Juni des laufenden Jahres)
Die frühstmögliche Anmeldung kann für eine Überprüfung im März jeweils ab 1. Juli des Vorjahres, für eine Überprüfung im Oktober frühestens ab 1. Januar des selben Jahres erfolgen!
Achtung: Bei großer Nachfrage kann es möglich sein, dass nicht alle Anmeldungen für das jeweilige Überprüfungsverfahren berücksichtigt werden können. Eine verbindliche Zusage über die Teilnahme an der Prüfung erfolgt erst nach Anmeldeschluss.
Sofern Sie keinen amtlichen Wohnsitz im Stadtgebiet Ingolstadt haben, muss zur Erklärung über die erstmalige Aufnahme der Heilpraktikertätigkeit in Ingolstadt ein Mietvertrag über Praxisräume, eine schriftliche Bestätigung einer bestehenden Praxis über eine Anstellung/Zusammenarbeit nach bestandener Prüfung oder ähnlich gewichtete Unterlagen vorgelegt werden.
Eine allgemeine Bestätigung über anmietbare Räumlichkeiten oder eine Anstellung wird nicht akzeptiert.
Weitere Informationen zur Kenntnisüberprüfung:
Rechtliche Grundlagen
Es gilt das Heilpraktikergesetz (Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung, BGBl. III 2122-2) samt Durchführungsverordnung (BGBl. III 2122-2-1).
Nach § 1 des Heilpraktikergesetzes bedarf der Erlaubnis, wer "die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will".
Ausübung der Heilkunde ist dabei "jede berufs- oder erwerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird".
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit zum Vollzug des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz - HeilprG) vom 27. Januar 2010, Az.:32-G8584-2009/1-5 (AllMBl Nr. 2/2010), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 10. September 2012 Az.: 32-G8584.1-2012/22-1 (AllMBl 2012 S.642), enthält unter anderem Hinweise zu:
- Erfordernis der Erlaubnis
- Erlaubnisvoraussetzungen
- Erlaubnisverfahren
- Kenntnisüberprüfung
- Kosten des Überprüfungsverfahrens
- Gutachterausschuss
Voraussetzungen der Erlaubniserteilung
Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass Sie
- das 25. Lebensjahr vollendet haben,
- mindestens die Volks- oder Hauptschule erfolgreich abgeschlossen haben (für das Gebiet der Physiotherapie/Podologie ist zudem eine abgeschlossene Ausbildung als Physiotherapeut/Podologe nachzuweisen),
- die erforderliche Eignung und sittliche Zuverlässigkeit für die Berufsausübung besitzen,
- die Kenntnisprüfung (wenn erforderlich) durch das Gesundheitsamt bestanden haben.
Die hinreichende Beherrschung der deutschen Sprache ist erforderlich.
Antragstellung und Unterlagen
Dem Gesundheitsamt der Stadt Ingolstadt sind folgende Unterlagen vollständig und fristgerecht vorzulegen:
- Antragsformular (das amtliche Formular des Gesundheitsamtes ist zu verwenden)
- vollständiger Lebenslauf (mit Datum und Unterschrift versehen)
- Personalausweis oder Pass bzw. Geburtsurkunde (einfache Kopie)
- Hauptschulabschlusszeugnis bzw. gleich- oder höherwertige Bildungsnachweise
(beglaubigte Kopie oder Vorlage des Originals vor Ort; Ausländische Bildungsnachweise sind nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt in Übersetzung durch eine staatlich anerkannte Stelle einzureichen; Kosten hierfür werden nicht übernommen. Die Vorlage von Nachweisen über den Besuch von Heilpraktikerausbildungseinrichtungen ist nicht erforderlich.) - Berufsurkunde als Physiotherapeut/in und Podologe/in
(beglaubigte Kopie oder Vorlage des Originals vor Ort; Ausländische Qualifikationsnachweise sind nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt in Übersetzung durch eine staatlich anerkannte Stelle einzureichen; Kosten hierfür werden nicht übernommen. Die Vorlage von Nachweisen über den Besuch von Heilpraktikerausbildungseinrichtungen ist erforderlich.) - Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart O)
(Das Führungszeugnis ist beim Bürgeramt der Stadt Ingolstadt oder in Ihrer örtlich zuständigen Gemeinde zu beantragen. Bei der Beantragung ist der Verwendungszweck „Heilpraktikererlaubnis sowie die Zustellung direkt an das Gesundheitsamt der Stadt Ingolstadt anzugeben. Bei Antragsstellung darf das Führungszeugnis nicht älter als drei Monate sein; der Beleg über die Beantragung ist dem Gesundheitsamt am Tag der Anmeldung vorzulegen.) - Gesundheitszeugnis, wonach Sie in gesundheitlicher, d.h. physischer und psychischer Hinsicht zur ordnungsgemäßen Berufsausübung als Heilpraktiker/-in bzw. Ausübung der Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie geeignet sind
(Das Gesundheitszeugnis kann jede/-r niedergelassene Ärztin/Arzt – Ausnahme Zahnärztin/Zahnarzt – ausstellen. Es ist das Formblatt des Gesundheitsamtes (s. Antragsformular) zu verwenden; die Untersuchung darf bei Antragsstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen.) - Nicht EU-Staatsangehörige haben eine gültige Aufenthalts- wie auch Arbeitserlaubnis nachzuweisen.
(Ist der/der ausländische Antragsteller/-in nicht berechtigt, im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kann die Erlaubnis versagt werden, da ein berechtigtes Interesse an deren Ausstellung fehlt.) - Für die Erlaubniserteilung auf Antrag, muss zusätzlich der Abschluss eines Psychologiestudiums (Diplom- oder Masterstudiengang mit Prüfungsfach „Klinische Psychologie“) für den sektoralen Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie bzw. ein Zertifikat über 60 erfolgreich absolvierte Unterrichtseinheiten zum sektoralen Heilpraktiker auf dem Gebiet der Physiotherapie/Podologie vorgelegt werden.
Bei der Antragstellung müssen Sie außerdem angeben:
- ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- ob Sie die allgemeine Heilpraktikererlaubnis oder eine auf die heilkundliche Psychotherapie, Podologie oder Physiotherapie beschränkte Erlaubnis beantragen
- ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde Sie zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt haben.
- Erklärung über die erstmalige Aufnahme der Heilpraktikertätigkeit in Ingolstadt, sofern Sie keinen amtlichen Wohnsitz im Stadtgebiet Ingolstadt haben (einschl. entsprechender Nachweise, z.B. Mietvertrag über Praxisräume, schriftl. Bestätigung einer bestehenden Praxis über eine Anstellung/Zusammenarbeit nach bestandener Prüfung, etc.)
Termine
Die schriftlichen Überprüfungen werden jeweils am dritten Mittwoch im März sowie am zweiten Mittwoch im Oktober durchgeführt.
Anzeitraum
für die Überprüfung im März: 01. Juli - 31. Dezember des Vorjahres
für die Überprüfung im Oktober: 01. Januar - 30. Juni des laufenden Jahres
Aufgrund der großen Nachfrage ist es möglich, dass nicht alle Anmeldungen für das jeweilige Überprüfungsverfahren berücksichtigt werden können!
Eine Terminverschiebung ist nicht möglich. Sollten Sie trotz Anmeldung an der Überprüfung nicht teilnehmen können, besteht die Möglichkeit den Antrag zurückzunehmen.
Zu den mündlichen Überprüfungen wird so zeitnah geladen, wie es bei der jeweiligen Anzahl von Prüflingen möglich ist.
Allgemeine Heilpraktikererlaubnis
Prüfungsverfahren:
Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Der schriftliche Teil wird vor dem mündlichen durchgeführt. Beide Teile stellen eine Einheit dar; bei Nichtbestehen eines Teils gilt die gesamte Überprüfung als erfolglos abgelegt. Eine Einladung zum schriftlichen Überprüfungsteil erhalten Sie ca. 2 bis 4 Wochen vor dem Termin.
Der schriftliche Teil der Überprüfung besteht aus 60 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren (multiple-choice). Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. Wenn Sie mindestens 45 Fragen (75%) richtig beantwortet haben, werden Sie zum mündlich-praktischen Teil zugelassen.
Die mündlich-praktische Überprüfung dauert pro Person maximal 60 Minuten. Sie wird unter Vorsitz einer Ärztin oder eines Arztes des Gesundheitsamtes durchgeführt. An ihr wirken in der Regel zwei Angehörige des Heilpraktikerberufes als Beisitzende gutachtlich mit. Danach entscheidet der/die Vorsitzende nach Anhörung der Beisitzenden, ob die Ausübung der Heilkunde durch Sie „eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung“ bedeuten würde. Das Ergebnis wird Ihnen gleich im Anschluss mitgeteilt, im Fall des Nichtbestehens erfahren Sie auch die maßgeblichen Entscheidungsgründe. Sie erhalten zeitnah einen schriftlichen Bescheid.
Gegenstände der Überprüfung:
- Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtlicher Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde
- Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden der Heilpraktiker
- Grundkenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie
- Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der Erkrankungen des Bewegungsapparats, der degenerativen und der übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen, der rheumatischen oder Autoimmunerkrankungen sowie sonstiger schwerwiegender Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen
- Grundkenntnisse psychischer Krankheiten
- Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände
- Technik der Anamneseerhebung; Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (z.B. Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung)
- Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisation
- Kenntnisse der Durchführung grundlegender invasiver Maßnahmen, insbesondere
Injektions- und Punktionstechniken - Deutung grundlegender Laborwerte
- Kenntnisse der grundlegenden medizinischen Fachterminologie
Beschränkte Erlaubnis - Psychotherapie
Prüfungsverfahren:
Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Der schriftliche Teil wird vor dem mündlichen durchgeführt. Beide Teile stellen eine Einheit dar; bei Nichtbestehen eines Teils gilt die gesamte Überprüfung als erfolglos abgelegt. Eine Einladung zum schriftlichen Überprüfungsteil erhalten Sie ca. 2 bis 4 Wochen vor dem Termin.
Der schriftliche Teil der Überprüfung besteht aus 28 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice). Die Bearbeitungszeit beträgt 60 Minuten. Wenn Sie mindestens 21 Fragen (75%) richtig beantwortet haben, werden Sie zum mündlichen Teil zugelassen.
Die mündlich-praktische Überprüfung dauert pro Person maximal 45 Minuten. Die Überprüfung wird unter Vorsitz einer Ärztin oder eines Arztes des Gesundheitsamtes durchgeführt. An ihr wirken in der Regel zwei Beisitzende aus dem Kreis der ärztlichen bzw. nichtärztlichen Psychotherapeuten gutachtlich mit. Danach entscheidet der/die Vorsitzende nach Anhörung der Beisitzenden, ob die Ausübung der Heilkunde (beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie) durch Sie „eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung“ bedeuten würde. Das Ergebnis wird Ihnen gleich im Anschluss mitgeteilt, im Fall des Nichtbestehens erfahren Sie auch die maßgeblichen Entscheidungsgründe. Sie erhalten zeitnah einen schriftlichen Bescheid.
Gegenstände der Überprüfung:
Wer die eingeschränkte Überprüfung zur erlaubnispflichtigen Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie beantragt, muss, "um nicht die Gesundheit der Bevölkerung zu gefährden, ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen" sowie "auch ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild" nachweisen und "die Befähigung haben, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln".
Der Überprüfungskandidat hat danach nachzuweisen, dass er insbesondere in der Lage ist, seelische Krankheiten und Leiden einschließlich Anzeichen, die auf eine Selbsttötungsgefahr hindeuten, sowohl differenzialdiagnostisch wie auch hinsichtlich des Ausmaßes der Ausprägung zu erkennen und diese ferner von körperlichen Krankheiten und Psychosen, deren Primärbehandlung in die Hände entsprechend befugter Therapeuten gehört, zu unterscheiden sowie therapeutisch auf den Befund so zu reagieren, dass Patienten durch die konkrete Behandlung keinen gesundheitlichen Schaden erleiden. In diesem Zusammenhang sind auch Grundkenntnisse im öffentlichen Unterbringungsrecht sowie im Betreuungsrecht erforderlich.
Des Weiteren gibt es die Möglichkeit der Erlaubniserteilung auf Antrag, ohne Durchführung einer schriftlichen oder mündlich-praktischen Überprüfung. Voraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss eines Psychologiestudiums (Diplom oder Master). Wobei das Fach „Klinischen Psychologie“ Bestandteil der Abschlussprüfung gewesen sein muss.
Beschränkte Erlaubnis - auf Antrag
Beschränkte Erlaubnis – Psychotherapie
Neben der beschränkten Erlaubnis für Psychotherapie mit Überprüfungspflicht, gibt es die Möglichkeit der Erlaubniserteilung auf Antrag, ohne Durchführung einer schriftlichen oder mündlich-praktischen Überrüfung.
Voraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss eines Psychologiestudiums (Diplom oder Master), wobei das Fach “Klinische Psychologie” Bestand der Abschlussprüfung gewesen sein muss.
Beschränkte Erlaubnis – Physiotherapie/Podologie
Physiotherapeuten/Podologen, die die Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Physiotherapie/Podologie ausüben wollen, können eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis beantragen.
Die Erlaubnis erfolgt ausschließlich auf Antrag, ohne Durchführung einer schriftlichen oder mündlich-praktischen Überprüfung. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist die Vorlage eines Zertifikates über 60 erfolgreich absolvierte Unterrichtseinheiten zum sektoralen Heilpraktiker für Physiotherapie/Podologie basierend auf dem Curriculum des Deutschen Verbandes für Physiotherapie (ZVK) e.V., des Verbandes für die physiotherapeutischen Berufe (VPT) e.V. und des Physiotherapieverbandes (VDB) e.V. (Stand 21.04.2016) und eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Physiotherapeuten/Podologen.
Berufsbezeichnung
Berufsbezeichnung für Inhaber einer uneingeschränkten Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG
Der/Die Inhaber/-in einer uneingeschränkten Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG führt die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/Heilpraktikerin“.
Berufsbezeichnung für Inhaber einer auf das Gebiet der heilkundlichen Psychotherapie beschränkten Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG
Nach § 1 Abs. 1 Psychotherapeutengesetz darf die Bezeichnung „Psychotherapeut“ von anderen Personen als Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden.
Bei einer Ausübung der Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz darf die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ somit nicht geführt werden.
Das unbefugte Führen der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ ist ebenso strafbar wie das Führen von Bezeichnungen, die ihr zum Verwechseln ähnlich sind (§ 132 a Abs. 1 Nr. 2 Var. 5 StGB).
Eine gesetzliche Berufsbezeichnung für Inhaber einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis besteht nicht. Deshalb fehlt auch die Befugnis, das Führen bestimmter Berufsbezeichnungen behördlicherseits vorzuschreiben oder verbindlich zu empfehlen. Die Entscheidung, welche Berufsbezeichnungen straf- oder wettbewerbsrechtlich relevant sind, ist deshalb allein den Gerichten vorbehalten.
Unbedenklich ist aus Sicht des Gesundheitsamtes jedenfalls die – nicht abzukürzende – Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/-in, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“, wenn dabei in gleicher Intensität (z.B. gleiches Schriftbild, gleich große Buchstaben) sowohl das Innehaben einer Heilpraktikererlaubnis als auch deren Einschränkung auf das Gebiet der Psychotherapie zum Ausdruck kommt.
Berufsbezeichnung für Inhaber einer auf das Gebiet der heilkundlichen Physiotherapie/Podologie beschränkten Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz
Die „Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Physiotherapie/Podologie berechtigt nicht dazu, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen. Eine gesetzlich vorgeschriebene Berufsbezeichnung gibt es nicht, die geführte Bezeichnung darf jedoch nicht irreführend im Sinn des Heilmittelwerberechts und des Wettbewerbsrechts sein.
Als rechtlich unbedenklich kann die Verwendung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/-in, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie/Podologie“ empfohlen werden.
Lösungen zur Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung
Untenstehend finden Sie die Lösungen der schriftlichen Heilpraktiker-Prüfung vom 20.03.2024 (veröffentlicht ab 01.04.2024).
Kosten / Akteneinsicht / Hinweise
Kosten
Eine Vorauszahlung bei Anmeldung ist nicht erforderlich.
Der Gesamtbetrag wird in Rechnung gestellt, sobald Sie nach erfolgreicher Überprüfung die Erlaubnis erhalten. Ansonsten wird das Verfahren abgeschlossen und die Gebühr entsprechend dem Verfahrensstand ermäßigt. Sie können danach erneut einen Antrag auf die Erlaubnis stellen. Die Zahl der Wiederholungen ist derzeit nicht beschränkt.
Die aktuelle Kostenaufstellung finden Sie hier:
Akteneinsicht
Wenn Sie Akteneinsicht in die Überprüfungsunterlagen nehmen wollen, sollten Sie am besten vorher einen Termin mit dem Gesundheitsamt der Stadt Ingolstadt vereinbaren (Telefon: 0841 305-1448). Die Möglichkeit der Akteneinsicht endet mit Ablauf der Widerspruchsfrist.
Niederlassung im Stadtgebiet Ingolstadt
Die tatsächliche selbständige Berufsausübung bzw. Praxiseröffnung ist dem Gesundheitsamt der Stadt Ingolstadt (Esplanade 29, 85049 Ingolstadt, (Telefon 0841 305–1482), spätestens am Tag der Eröffnung bzw. Aufnahme der Tätigkeit zu melden (Art. 10 Abs. 3 GDG).
Wer der gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig (Art. 30 Abs. 1 Nr. 1 GDG). Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,-- EUR belegt werden.
Über Abrechnungsmodalitäten wie beispielsweise mit Krankenkassen etc. kann das Gesundheitsamt der Stadt Ingolstadt keine Auskünfte erteilen.
Hinweise
Aufgrund der eingeschränkten Behandlungsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland benötigt jede Person, die nicht Arzt ist und die Heilkunde ausüben will, eine Erlaubnis
(§ 1 Abs. 1 HeilprG).
Unter den Begriff der Ausübung der Heilkunde fällt prinzipiell jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn diese im Dienst von anderen ausgeübt wird (§ 1 Abs. 2 HeilprG).
Hierbei müssen aber nicht alle vorgenannten Begriffsmerkmale erfüllt sein, es genügt teilweise bereits ein einzelnes Faktum, z.B. die Feststellung von Krankheiten; auch ist es nicht von Bedeutung, welche Heilmethodik (Schulmedizin, Naturheilverfahren oder Psychotherapie) angewandt wird.
Der Besuch einer Heilpraktikerschule (außer für Physiotherapeuten/innen und Podologen/innen) ist nicht notwendig. Dem Gesundheitsamt ist es nicht möglich, über die verschiedenen Ausbildungseinrichtungen für Heilpraktiker Auskunft zu geben. Grundsätzlich sind alle diese Schulen rein privater Natur, eine Überwachung hinsichtlich ihrer Lehrpläne, Dozenten, etc. erfolgt nicht.
Der Begriff „sittliche Zuverlässigkeit“ ist im Zusammenhang mit der Berufsausübung zu sehen. Sie stellt eine persönliche Eigenschaft dar, die einen Maßstab für die künftige ordnungsgemäße Berufsausübung bietet. Ob die/der Bewerberin/Bewerber das Fehlen dieser Eigenschaft zu vertreten hat, ist unerheblich. Dies bedeutet, dass nicht nur schwere sittliche oder strafrechtliche Verfehlungen zur Ablehnung führen können, sondern auch leichte Fehler und Verstöße, die für sich alleine zu keiner Unzuverlässigkeit führen würden, bei Häufung aber den Schluss zulassen können, dass die/der Bewerberin/Bewerber nicht die Gewähr für eine künftig ordnungsgemäße Berufsausübung bietet.
Allein das Fehlen strafrechtlicher Verurteilungen beweist nicht die sittliche Zuverlässigkeit. Bei der Antragstellung hat die/der Bewerberin/Bewerber eine Erklärung abzugeben, ob gegen sie/ihn derzeit ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.
Die Amtssprache ist deutsch (Art. 23 Abs. 1 BayVwVfG). Hieraus und aus der Tatsache, dass das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz wie vorstehen den Nachweis einer „hinreichenden Beherrschung der deutschen Sprache“ als integralen Bestandteil der Überprüfung festgelegt hat, folgt, dass grundsätzlich keinerlei sprachliche Hilfsmittel (Wörterbücher u.ä.) zur Überprüfung zugelassen sind. Dies gilt insbesondere auch für Bewerbe-rinnen/Bewerber mit nichtdeutscher Muttersprache.
Sachlich zuständig für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis sind die unteren Verwaltungsbehörden, hier das Gesundheitsamt der Stadt Ingolstadt (§ 3 Abs. 1 1. DV HeilprG).
Die örtliche Zuständigkeit liegt grundsätzlich bei der Behörde, in deren Bezirk die/der Bewerberin/Bewerber die Heilpraktikertätigkeit erstmals ausüben möchte (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG). Sie versichern auf dem Antrag, dass der Ort Ihrer erstmaligen Heilpraktikertätigkeit das Stadtgebiet Ingolstadt sein soll. Die einmal erteilte Erlaubnis gilt für die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Sie berechtigt grundsätzlich zur Ausübung des Heilpraktikerberufes, eine gesonderte Niederlassungserlaubnis ist nicht notwendig.
Das Heilpraktikergesetz und die hierfür ergangenen Durchführungsverordnungen sind Bundes-recht. Daraus resultierend gelten die Erlaubnisvoraussetzungen grundsätzlich in der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Von Bundesland zu Bundesland können aber die geforderten Nachweise, die Kosten und insbesondere auch die Kenntnisüberprüfungen verschieden sein.
Kontakt
Gesundheitsamt Stadt Ingolstadt
Esplanade 29, 85049 Ingolstadt
Telefon: 0841 305-1448
Fax: 0841 305-1469
E-Mail: gesundheitsamt@ingolstadt.de