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Amt für Jugend und Familie

Das Amt für Jugend und Familie setzt sich dafür ein, dass sich alle in Ingolstadt lebenden Kinder und Jugendlichen so positiv wie möglich entwickeln und entfalten können.


Online Formulare

Hier haben Sie die Möglichkeit, Ihre Unterlagen bequem und digital an die genannten Fachdienste hochzuladen.
Bitte scannen Sie Ihre jeweiligen Dokumente zusammenhängend, um einen reibungslosen Upload zu gewährleisten.

Upload Soziale Dienste
(Allgemeiner Sozialdienst, Trennung und Scheidung, Jugendhilfe im Strafverfahren und Vormundschaften)

Upload wirtschaftliche Jugendhilfe

Upload Beistandschaften

Upload Unterhaltsvorschussleistungen


Adoption

Die Jugendämter der Stadt Ingolstadt sowie der Landkreise Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen sowie Pfaffenhofen bilden zusammen die Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle der Region 10.

Sie erhalten Auskunft, Beratung und Unterstützung von der Adoptionsvermittlungsstelle, wenn

Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben möchten

Wenn Sie überlegen, Ihr Kind zur Adoption freizugeben, werden Sie zunächst ausführlich von der Adoptionsvermittlungsstelle beraten. Durch Beratung und Information über mögliche Alternativen und Unterstützungsmöglichkeiten sollen Sie dabei unterstützt werden, eine verantwortungsbewusste Entscheidung für sich und Ihr Kind zu treffen. Die Beratung ist ergebnisoffen, wobei wichtig ist, dass Sie gemeinsam mit der Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle den richtigen Weg für sich finden.

Sie werden umfassend über den rechtlichen Rahmen, die Konsequenzen und den zeitlichen Ablauf einer Adoption informiert. Die verschiedenen Möglichkeiten hinsichtlich der Adoptionsform werden besprochen, so dass Sie selbst bestimmen können, wie Sie die Adoption gestalten wollen. Großer Wert wird auf die Miteinbeziehung in die Auswahl der Adoptiveltern gelegt. Sie können Ihre Wünsche und Vorstellungen zu den zukünftigen Adoptiveltern Ihres Kindes äußern und möglichst weitgehend mitentscheiden, bei wem Ihr Kind aufwachsen soll. Sie übernehmen dadurch Verantwortung für Ihr Kind, was sich langfristig positiv auf das Gelingen des Adoptionsverhältnisses auswirkt.

Wenn Sie die Entscheidung zur Adoptionsfreigabe getroffen haben, werden Sie weiterhin im gesamten Vermittlungsprozess begleitet und unterstützt. Ihnen wird die Begleitung zum Notartermin angeboten, um Sie auch in diesem entscheidenden Moment unterstützen zu können. Auch nach Aufnahme des Kindes in die Adoptivfamilie stehen die Fachkräfte der Gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung. Zur Nachbetreuung gehört auf Wunsch auch die Weiterleitung von Informationen, Briefen und Fotos.

Sie ein Kind adoptieren möchten

Wenn Sie überlegen, ein Kind zu adoptieren, erhalten Sie zunächst im Rahmen eines persönlichen Gespräches mit der Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle wesentliche Informationen zur Bewerbung und dem Ablauf einer Adoption. Dabei wird großer Wert auf eine vertrauensschaffende Atmosphäre und die transparente Darstellung des Adoptionsverfahrens und den damit verbundenen Anforderungen an Adoptiveltern gelegt. Weitere Gesprächsinhalte sind u.a. Ihre aktuelle Lebenssituation, Ihre Gründe für den Adoptionswunsch sowie die realistische Darstellung der aktuellen Aussichten auf die Vermittlung eines Kindes. Im Anschluss an das Informationsgespräch erhalten Sie die weiteren erforderlichen Bewerbungsunterlagen, sofern Sie die Eignungsüberprüfung als Adoptiveltern durchführen möchten. Nach der Rücksendung der vollständigen Bewerbungsunterlagen erhalten Sie die Einladung zum nächsten Vorbereitungsseminar der Adoptionsvermittlungsstelle. Dieses findet in der Regel einmal im Jahr statt. Die Teilnahme an diesem Seminar ist eine Voraussetzung für die spätere Aufnahme auf die Warteliste der Adoptionsbewerber.

Nach dem Vorbereitungsseminar finden noch mehrere Gespräche und Hausbesuche durch die Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle statt. Danach entscheidet die Fachkraft im Austausch mit den anderen Fachkräften der Adoptionsvermittlungsstelle über Ihre Adoptionseignung. Als Grundlage für die Beurteilung der Adoptionseignung dienen die jeweils aktuellen Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter bzw. des Bayerischen Landesjugendamtes. Bei einem positiven Ergebnis wird ein Abschlussbericht erstellt und Sie werden auf die Warteliste der Adoptionsbewerber der Region 10 aufgenommen. Bei einem negativen Ergebnis ergeht ein schriftlicher Ablehnungsbescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.

Wenn ein Kind vermittelt wird, steht das Kindeswohl an oberster Stelle. Die Adoptionsvermittlungsstelle ist stets bemüht, die für das Kind am besten geeigneten Bewerber auszuwählen. Die Kontaktanbahnung zwischen Kind und zukünftigen Adoptiveltern wird jeweils individuell gestaltet. Die Fachkraft gestaltet die Kontaktanbahnung zusammen mit den zukünftigen Adoptiveltern, wobei die individuellen Bedürfnisse des Kindes und der Adoptiveltern berücksichtigt werden. Nach der Aufnahme des Kindes in die Adoptivfamilie beginnt die sogenannte Adoptionspflegezeit, an deren Ende der Adoptionsantrag der Adoptiveltern steht.

Bei einem Säugling ist von einer angemessenen Adoptionspflegezeit von etwa einem Jahr auszugehen, bei älteren Kindern ist diese Zeit, in der eine Eltern-Kind-Beziehung entstehen soll, deutlich länger. Während der Adoptionspflegezeit wird die Adoptivfamilie von der Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle regelmäßig betreut und beraten. Es finden Telefonate, Gespräche im Amt und selbstverständlich auch Hausbesuche statt, wobei sich der Umfang der Betreuung nach dem individuellen Bedarf richtet. Auf der Basis der Informationen und Eindrücke während der Adoptionspflegezeit wird nach dem Adoptionsantrag von der Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle eine Stellungnahme zur Adoption für das Familiengericht erstellt.
Auch nach dem Adoptionsbeschluss stehen die Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstelle für eine individuelle Beratung zur Verfügung. Zur Nachbetreuung gehört auf Wunsch der leiblichen Eltern und der Adoptivfamilie auch die Weiterleitung von Informationen, Briefen und Fotos.

Die Adoptionsvermittlungsstelle organisiert außerdem regelmäßig Veranstaltungen, Fachvorträge etc., wodurch Adoptivfamilien Gelegenheit gegeben wird, sich auch weiterhin mit dem Thema Adoption und den damit verbundenen Aufgaben auseinander zu setzen.

Sie selbst adoptiert wurden

Adoptierte haben das berechtigte Interesse, ihre biologischen Wurzeln zu kennen. In einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1989 hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, auch Adoptierte haben ein Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung. Die Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle der Region 10 bietet Beratung und Unterstützung von Adoptierten bei der Suche nach leiblichen Eltern und Verwandten. Ebenso ist die Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle beratend und unterstützend zur Stelle, wenn leibliche Eltern ihre vor Jahren zur Adoption freigegebenen Kinder suchen und Kontakt zu ihnen aufnehmen wollen.

Die Fachkraft der Gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle nimmt in der Regel zunächst schriftlichen Kontakt zum „Gesuchten“ auf und erkundigt sich bei diesem/dieser, inwieweit überhaupt Interesse am weiteren Procedere besteht. Das Einverständnis aller Beteiligten muss für den weiteren Prozess vorliegen. Ist die Resonanz positiv, kann an der weiteren langsamen Kontaktentwicklung mitgewirkt werden (Briefe, Telefonate, persönliche Begegnungen).

Wenn Adoptierte das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben sie ein Recht auf Akteneinsicht in die Vermittlungsakte, soweit sie deren Herkunft und Lebensgeschichte betrifft. Die Akteneinsicht erfolgt unter Anleitung der Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle. Die Datenschutzbelange und Persönlichkeitsrechte anderer genannter Personen müssen beachtet werden. Seit 26.11.2015 ist gesetzlich vorgeschrieben, Aufzeichnungen und Unterlagen über jede einzelne Vermittlung über den Zeitraum von 100 Jahren ab Geburtsdatum des Kindes aufzubewahren.

Weitere Informationen aus dem Behördenwegweiser

Kontakt

Tel.: 0841 305-45401
Fax: 0841 305-45719
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Raum: 306, Geschäftszimmer
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Allgemeiner Sozialdienst

Manchmal brauchen Kinder, Jugendliche, Alleinstehende und Familien Hilfe und Unterstützung durch Fachleute, insbesondere in Krisen, Konflikten und Notsituationen.

Wenn Sie Eltern oder Alleinerziehende sind und Fragen haben zu: 

  • Erziehung und Entwicklung Ihrer Kinder
  • Konflikten innerhalb und außerhalb der Familie 
  • Verhaltensauffälligkeiten Ihrer Kinder
  • Partnerschaftskrisen, Trennung und Scheidung
  • körperlicher, seelischer oder sexueller Misshandlung
  • Vernachlässigung
  • schulischen Schwierigkeiten

dann kommen Sie zu uns.

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können sich an uns wenden bei:

  • Problemen mit Eltern, Geschwistern, Freunden
  • Problemen in Kindertagesstätte, Schule, Ausbildung
  • Problemen mit sich selbst

Wir gehen in persönlichen Gesprächen auf Ihre Fragen, Sorgen, Erwartungen und Befürchtungen ein. Wir helfen, Zusammenhänge und Hintergründe zu verstehen. Wir klären gemeinsam, was zu tun ist und welche Hilfe und Unterstützung wir anbieten können.

Unser Angebot

  • Beratung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen
  • Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung
  • Beratung in Fragen von Partnerschaft, Trennung und Scheidung
  • Vermittlung geeigneter und qualifizierter Jugendhilfen
  • Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
  • Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
  • Persönliche Beratung und Unterstützung bei Gewalt in Partnerschaft und Familie
  • Mitteilungen über Gefährdungen von Kindern werden von uns auf Wunsch anonym behandelt. Jeder Mitteilung wird nachgegangen.

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Öffnungszeiten Jourdienst Allgemeiner Sozialdienst

Vorsprachen nach individueller Terminvereinbarung (per Telefon oder E-Mail)

Tag Uhrzeit
Mo. bis Mi. 08:00 - 12:30 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Do.

08:00 - 12:30 Uhr

13:30 - 17:30 Uhr

Fr. 08:00 - 12:30 Uhr

Telefon: 0841 305-45717


Beurkundungen 

Eltern können folgende Beurkundungen im Amt für Jugend und Familie (Dienstgebäude: Soziales Rathaus, Adolf-Kolping-Straße 10, 85049 Ingolstadt, 1. Stock) vornehmen lassen:

  • Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter
  • Erklärungen über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge (Sorgeerklärung)
  • Unterhaltsverpflichtungen und Abänderungen von bestehenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern und Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
  • Unterhaltsverpflichtungen nach § 1615 I BGB gegenüber dem betreuendem Elternteil (Betreuungsunterhalt der Mutter bzw. des Vaters)

Insbesondere die Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmungserklärung der Mutter sowie die Sorgeerklärung können bereits vor Geburt des Kindes abgegeben werden.

Sollte eine/r der Erklärenden der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sein, bitten wir Sie zur Beurkundung mit einem Dolmetscher/Sprachmittler zu erscheinen. Hierbei muss es sich nicht um einen vereidigten Dolmetscher handeln.

Zur Beurkundung bitten wir Sie folgende Unterlagen mitzubringen:

  • gültige Lichtbildausweise aller Erklärenden (Personalausweis, Reisepass etc.) ggf. auch der/des Dolmetschers/Sprachmittlers
  • Geburtsurkunde des Kindes, alternativ Geburtsanzeige des Klinikums bzw. Mutterpass
  • bei Unterhaltsbeurkundungen: ggf. Schreiben über die Unterhaltshöhe, die festgesetzt werden soll, Anschrift des anderen Elternteils bzw. dessen bevollmächtigten Rechtsanwalts 

Beurkundungen können nur nach vorheriger Terminabsprache durchgeführt werden.

Kontakt

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben oder einen Termin zur Beurkundung vereinbaren wollen, so stehen Ihnen im Amt für Jugend und Familie folgende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung:

  • Buchstabenbereich A:
    Telefon: 0841 305-45420
  • Buchstabenbereich B - D:
    Telefon: 0841 305-45443
  • Buchstabenbereich E - F:
    Telefon: 0841 305-45440
  • Buchstabenbereich G - K:
    Telefon: 0841 305-45442
  • Buchstabenbereich L - P:
    Telefon: 0841 305-45445
  • Buchstabenbereich Q - U:
    Telefon: 0841 305-45446
  • Buchstabenbereich V - Z:
    Telefon: 0841 305-4541

Öffnungszeiten

Vorsprachen nach individueller Terminvereinbarung (per E-Mail oder Telefon).

Tag Uhrzeit
Mo., Di. 08:00 - 12:30 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mi. nach Vereinbarung
Do.

08:00 - 12:30 Uhr

13:30 - 17:30 Uhr

Fr. 08:00 - 12:30 Uhr

Trotz der genannten Sprechzeiten ist eine Beurkundung nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Fachdienst Asyl

Weiterhin werden von den Polizeibehörden in Deutschland minderjährige Ausländer aufgegriffen, die ohne Begleitung Ihrer Eltern oder anderen Familienangehörigen nach Deutschland gekommen sind. Diese jungen Menschen besitzen bei Ankunft meist nicht mehr als das, was sie am Leibe tragen.
 
Laut UN-Konvention über die Rechte des Kindes, dem Haager Minderjährigenschutzabkommen und dem Kinder- und Jugendschutzgesetz (SGB VIII), haben Minderjährige ein besonderes Recht auf Schutz, Versorgung und Beteiligung sowie umfassende und ganzheitliche Entwicklungs- und Bildungschancen.

Das Amt für Jugend und Familie entspricht seinen gesetzlichen Pflichten und seiner Verantwortung gegenüber den in Ingolstadt lebenden unbegleiteten minderjährigen Ausländern – kurz UMA, indem es anerkannte Träger der freien Jugendhilfe beauftragt und dabei unterstützt, UMAs in Ingolstadt angemessen unterzubringen, zu versorgen, vor seelischem und körperlichem Leiden zu schützen und in ihrer Entwicklung und Bildung zu fördern. Dazu ist es notwendig, die grundlegenden Rahmenbedingungen der Fürsorge für diese jungen Menschen im Rahmen der Jugendhilfeplanung sicherzustellen:

  •  Kooperation mit den freien Trägern der Jugendhilfe in Ingolstadt
  •  Kooperation mit städtischen, sowie Landes- und Bundesbehörden (Polizeibehörde Ingolstadt und Bundespolizei, Bundesverwaltungsamt, Regierung von Oberbayern, Ausländeramt, Liegenschaftsamt, Hochbauamt, Sozialamt, Jobcenter, Gesundheitsamt, Schulverwaltungsamt, Schulamt, Allgemeinbildende Schulen und Berufsschulen…)

Wird ein UMA im Stadtgebiet Ingolstadt dem Amt für Jugend und Familie bekannt, werden umgehend die Voraussetzungen einer Inobhutnahme geprüft. Hierzu wird zunächst im Rahmen einer qualifizierten Inaugenscheinnahme im Beisein eines Sprachmittlers festgestellt, ob Minderjährigkeit vorliegt. Gegebenenfalls wird sofort eine vorläufige Inobhutnahme vorgenommen. Im Rahmen der Inobhutnahme sind folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Einleitung der vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII meist durch Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe
  • Aufklärung und Beratung bezüglich der Perspektiven, Chancen, Rechte und Pflichten von UMAs in Deutschland im Beisein eines Sprachmittlers in der jeweiligen Muttersprache
  • schnellstmögliche Veranlassung einer gesundheitlichen Erstuntersuchung im Gesundheitsamt
  • anschließend entweder Übergabe an ein in Folge zuständiges Jugendamt im Rahmen der bundesweiten Verteilung, oder 
  • bei Verbleib in Ingolstadt, Anregung einer Vormundschaft, die bis zur Volljährigkeit des UMA dessen elterliche Sorge ausübt. Nähere Informationen zu den Aufgaben und Tätigkeiten der Vormundschaft finden Sie unter folgendem Link: Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft 
  • baldmöglich bedarfsgerechte Vermittlung in weiterführende Maßnahmen der Jugendhilfe.

UMAs sind meist in jeder Beziehung akut unterversorgte junge Menschen, die in erster Linie einen sicheren Ort benötigen, wo sie seelische, körperliche und existentielle Sicherheit, Versorgung und Förderung erfahren. Einen solchen Ort bietet kurzfristig die Inobhutnahmestelle, langfristig sind bedarfsgerechte meist stationäre Maßnahmen der Jugendhilfe einzuleiten, im Verlauf derer die jungen Menschen auf ein eigenständiges und selbstverantwortetes Leben vorbereitet werden. Der Fachbereich UMA Soziale Dienste übernimmt hierbei folgende Aufgaben:

  • Einleitung bedarfsgerechter Maßnahmen der Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII, der Jugendsozialarbeit gemäß § 13 SGB VIII und nach Erreichen der Volljährigkeit im Einzelfall der Hilfen für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII
  • Steuerung jeder einzelnen Maßnahme im Rahmen einer regelmäßigen Hilfeplanung gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII.
  • Formulierung von Zielvereinbarungen im Rahmen der Hilfeplanung für alle Lebensbereiche: So zum Beispiel Sprachkompetenz und Schulbildung, seelische und körperliche Gesundheit, Persönlichkeitsbildung, berufliche Orientierung, behördliche Angelegenheiten (Asylverfahren), soziokulturelle Integration, eigener Wohnraum, Familienzusammenführung, Rückkehrberatung, alltags- und lebenspraktische Kompetenzen, Freizeitgestaltung u.v.a.

Wenn Sie mehr wissen wollen über die Situation der UMAs in Deutschland, ihre Rechte, Pflichten und Chancen, sowie den Integrationsbemühungen der Kommunen und des Landes Bayern, finden Sie unter folgenden Links weiterführende Informationen:
 
www.blja.bayern.de 
www.b-umf.de
www.bamf.de

Weitere Informationen aus dem Behördenwegweiser

Wenn Sie mehr wissen wollen über die Situation der UMAs in Ingolstadt und die Aufgaben des Amtes für Jugend und Familie – Fachbereich UMA Soziale Dienste, richten Sie Ihre Fragen an das

Tel.: 0841 305-45401
Fax: 0841 305-45719
E-Mail-Adresse oder
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Raum: 306
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Fachdienst Trennung und Scheidung

Wenn Eltern überlegen oder sich entschieden haben, nicht länger in Ehe oder Partnerschaft miteinander leben zu wollen, sind und bleiben beide Teile für ihre Kinder doch immer die Eltern.

Damit eine Trennung der Eltern für die Kinder so behutsam wie möglich abläuft, das Umgangsrecht im Sinne des Kindes fair und rücksichtsvoll für beide Elternteile gestaltet wird, unterstützen die Mitarbeiterinnen des Fachbereiches mit einer professionellen Trennungs- und Scheidungsberatung.

  •  Beratung zu Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts
  •  Beratung von Eltern und Kindern in Trennungs- und Scheidungskonflikten, Wahrnehmung elterlicher Verantwortung orientiert am Alter und Entwicklungsstand der Kinder
  • Angemessene Unterstützung zur Erhaltung der Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zu wichtigen Bezugspersonen z.B. Geschwister oder Großeltern
  • Unterstützung, um einen Weg zu finden, wie Eltern das Sorgerecht und den Umgang mit den Kindern auch nach der Trennung wahrnehmen und gestalten können
  •  Beratung bei Umgangskonflikten, Erarbeitung von Bewältigungsstrategien für aktuelle und zukünftige Konflikte 
  • Erarbeitung eines einvernehmlichen, nach Möglichkeit schriftlich fixierten Konzepts zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge einschließlich des Umgangs mittels Methoden der Mediation 
  • Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs mit dem Kind, dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, u.a.
  • Stärkung der Kinder und Jugendliche durch angemessene Beteiligung in der Beratung 
  • Angebot des Begleiteten Umgangs oder Vermittlung eines begleiteten Umgangs bei richterlicher Anordnung

Mit dem Begleiteten Umgang wahren wir das Recht des Kindes auf Kontakt mit seinen Eltern. Durch den begleiteten Umgang wird die Anbahnung, Wiederherstellung oder Weiterführung der Umgangskontakte zwischen einem Kind und dem abwesenden Elternteil oder anderen wichtigen Bezugspersonen in einem geschützten Rahmen ermöglicht.

Weitere Informationen im Behördenwegweiser zur Trennungs- und Scheidungsberatung

Kontakt 

Tel.: 0841 305-45401
Fax: 0841 305-45409
E-Mail-Adresse oder
Nachricht schreiben
Raum: 323/324 (Infopoint/zentrales Geschäftszimmer)
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Familienportal / Familienbeauftragte

Zukunft braucht Familie und Familien brauchen Zukunft.

Der Familie als kleinster und wichtigster Einheit kommt in unserer Gesellschaft eine besondere Bedeutung zu. In der Familie gestalten wir mit unseren Kindern schon heute die Welt von morgen.

In Ingolstadt wird viel dafür getan, um eine hohe Lebensqualität für Familien zu gewährleisten. In den letzten Jahren wurde beispielsweise stark in den Ausbau der Kinderbetreuung für alle Altersstufen investiert und ein lokales Bündnis für Familie Ingolstadt gegründet.

Ingolstadt bietet den Familien ein vielfältiges Angebot an Bildungs-, Begegnungs-, Freizeit- und Unterstützungsmöglichkeiten.

Hier gelangen Sie zum Familienportal der Familienbeauftragten

Jugendberufsagentur

Als Kooperation von Amt für Jugend und Familie, Jobcenter und Agentur für Arbeit berät die Jugendberufsagentur (Jubag) junge Menschen zwischen 15 und 25 Jahren, die in Ingolstadt leben.

Ziel der Jugendberufsagentur ist es, Jugendlichen und jungen Erwachsenen den Übergang zwischen Schule und Beruf zu erleichtern. Die Jubag ist dabei zentrale Anlaufstelle für alle Belange, die in den Rechtskreisen des SGB II, SGB III und SGB VIII angesiedelt sind.

Die Jubag bietet den jungen Menschen einen niedrigschwelligen Zugang zu den entsprechenden Fachämtern, ein Clearing der eigenen Bedarfslage sowie im Einzelfall auch Begleitung zu den involvierten Ämtern. Die Jubag unterstützt auch bei der Erstellung von Bewerbungen und beantwortet Fragen in Zusammenhang damit.

Der Zugang für die jungen Menschen ist dabei über die offenen Sprechstunden dienstags von 10 bis 15 Uhr und donnerstags von 14 bis 17 Uhr am Heydeckplatz 1 oder montags von 16 bis 18 im Piustreff möglich. Darüber hinaus bietet die Jubag auch ihren Netzwerkpartnern an, junge Menschen im Rahmen der aufsuchenden Arbeit direkt aus dem Netzwerk nahtlos zu übernehmen.

Im Rahmen der Netzwerkarbeit ist es Aufgabe der Jubag, einen Überblick über die Angebote für junge Menschen in der Region Ingolstadt zu haben. Die Informationen können auf Anfrage allen Interessierten zur Verfügung gestellt werden.

Die Jubag befindet sich am Heydeckplatz 1, 85049 Ingolstadt, Raum 562 in den Räumen des Jobcenters und der Agentur für Arbeit, Eingang Technische Hochschule und Jobcenter Ingolstadt

Weitere Infos unter

www.instagram.com/jubag_ingolstadt

Kontakt

Jugendhilfeplanung / Qualitätsmanagement

Im Rahmen der Jugendhilfeplanung wird der Bestand der vorhandenen Einrichtungen und Angebote der Jugendhilfe festgestellt, der Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen von jungen Menschen und Personensorgeberechtigten ermittelt und die zur Befriedung des Bedarfs erforderlichen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend geplant. Die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen sollen aufeinander abgestimmt werden.

Weitere Informationen zur Jugendhilfeplanung und zur Förderung anerkannter Träger bietet der Behördenwegweiser.

Kontakt

Tel.: 0841 305-45403, -45408
Fax: 0841 305-45409
E-Mail-Adresse oder
Nachricht schreiben
Raum: 329
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Trotz der genannten Sprechzeiten ist es empfehlenswert, Terminvereinbarungen vorzunehmen.

Jugendhilfe im Strafverfahren / Jugendgerichtshilfe

Eine Hilfe bei Jugendgerichtsverfahren gemäß § 38 JGG

  • berät und betreut Jugendliche und Heranwachsende vor, während und nach dem Strafverfahren
  • ist Ansprechpartner, auch für Eltern, Verwandte und Freunde
  • gibt Hilfestellung bei Problemen mit Familie, Wohnung, Ausbildung, Beziehung
  • vermittelt bei Drogen- und Alkoholproblemen
  • besucht inhaftierte Jugendliche und Heranwachsende in Untersuchungshaft
  • begleitet Jugendliche und Heranwachsende bei Gerichtsverhandlungen

Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist Ansprechpartner für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, sie

  • wird automatisch durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht informiert
  • wird tätig, wenn Kinder (unter 14 Jahre), Jugendliche (14 bis 17 Jahre) oder Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) eine Straftat begangen haben
  • spricht mit den jungen Menschen über die Straftat und ihre Lebenssituation
  • informiert über das Strafverfahren und seine Folgen
  • unterstützt bei Wiedergutmachungen und Schadensregulierung

Die Jugendhilfe im Strafverfahren vermittelt zwischen Jugendlichen / Heranwachsenden und Gericht

  • hat im Jugendgerichtsverfahren ein Mitwirkungsrecht
  • berichtet dem Gericht über Lebenslauf, soziales Umfeld, Freizeit; über Probleme, Zukunftspläne und Sozialprognose
  • macht Vorschläge zur Anordnung von richterlichen Maßnahmen
  • vermittelt die angeordneten Weisungen und Auflagen, Arbeitsstunden, pädagogische Maßnahmen und Bewährungshilfe

Die Jugendhilfe im Strafverfahren wird von Sozialpädagogen/-innen geleistet und

  • ist erste Anlaufstelle wenn's passiert ist
  • ermittelt nicht die Straftat – das erfolgt durch Polizei und Staatsanwaltschaft
  • berät und klärt in der „Drucksituation“
  • zeigt mögliche Wege auf
  • erarbeitet gemeinsam mit den Betroffenen Lösungen
  • verurteilt nicht
  • unterbreitet dem Gericht erzieherische Vorschläge
  • arbeitet mit anderen Netzwerkpartnern zusammen, z. B. Freie Trägern, Schulen, Bewährungshilfe

Oft erscheint nach einer Straftat für junge Menschen und Eltern die Situation ausweglos. Das gegenseitige Vertrauen ist sehr belastet. Viele reagieren hilflos und verunsichert. Es kommt oft zu zusätzlichen Spannungen zwischen Eltern und Jugendlichen.
Das Gesprächsangebot gilt jungen Menschen und Eltern mit dem Ziel, Wege für eine Verbesserung der Situation zu finden.
Die Jugendgerichtshilfe im Amt für Jugend und Familie ist in jedem Stadium des Strafverfahrens Ansprechpartner.

Informationen aus dem Behördenwegweiser

Kontakt

Trotz der genannten Sprechzeiten ist es empfehlenswert, Terminvereinbarungen vorzunehmen.

Jugendschutz

Das Amt für Jugend und Familie ist sowohl beim erzieherischen Jugendschutz für Kinder und Jugendliche als auch beim ordnungsrechtlichen Jugendschutz Ansprechpartner.

Tel.: 0841 305-45401
Fax: 0841 305-45409
E-Mail-Adresse oder
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Raum: 330
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Jugendsozialarbeit an Schulen

Die Jugendsozialarbeit an Schulen ist ein Angebot der Jugendhilfe. Sie ist

  • direkt an der Schule,
  • freiwillig und kostenlos sowie
  • vertraulich.

Jugendsozialarbeit bietet 

  • Beratung und sozialpädagogische Hilfen
    • In Einzel- oder Gruppengesprächen wird versucht, die Probleme der Kinder und Jugendlichen im Alltag, in der Familie und in der Schule zu lösen.

  • Elternarbeit bei erzieherischen Problemen
    • Beratungsangebote für Eltern (auch in den Abendstunden oder durch Hausbesuch)
    • Auf Bedarf können weitere Leistungen der Jugendhilfe einbezogen werden.

  • Projekte und soziale Gruppenarbeit
    • zu unterschiedlichen aktuellen Themen

  • Vernetzung und Zusammenarbeit
    • mit den Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe und anderen sozialen Einrichtungen

Jugendsozialarbeit an Ingolstädter Schulen in Ingolstadt 

Informationen aus dem Behördenwegweiser

Kontakt

Tel.: 0841 305-45403, -45408
Fax: 0841 305-45409
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Raum: 329
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Kinder- und Jugendpartizipation

Der Stadtrat hat im Juli 2017 beschlossen, die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen in Ingolstadt zu stärken. Um aus erster Hand Informationen über die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen zu erhalten, werden durch das Amt für Jugend und Familie – Fachstelle Jugendpartizipation in den zwölf Stadtbezirken der Stadt Ingolstadt Kinder- und Jugendversammlungen angeboten. Die jungen Bürger machen dabei praktische Erfahrungen, wie durch ihre Ideen und Vorschläge Einfluss genommen werden kann, um die Lebensbedingungen in ihrem Stadtteil, in ihrer Stadt mit zu gestalten.
Bei den Versammlungen treten politische Entscheidungsträger, Bildungseinrichtungen, Vereine und Jugendeinrichtungen in Kontakt mit den Kindern und Jugendlichen. Die generationsübergreifende Kommunikation und Kooperation wird gestärkt und die demokratische Kompetenz der Kinder und Jugendlichen eingeübt und erweitert.

Im Februar 2021 wurde vom Ingolstädter Stadtrat beschlossen, die Partizipation von jungen Menschen durch ein Jugendparlament zu erweitern.

Hier geht's zu den Internetauftritten

Koordinationsstelle frühe Kindheit (KoKi)

KoKi ist eine Fachberatungsstelle für werdende Eltern und Familien mit Babys und Kleinkindern bis zum dritten Lebensjahr. Die Beratung soll die positive Entwicklung Ihres Kindes unterstützen. Sie ist kostenfrei und vertraulich.

Hier gelangen Sie zum Internetauftritt der Koordinationsstelle frühe Kindheit

Kontakt

Tel.: 0841 305-45815
Fax: 0841 305-45409
E-Mail-Adresse oder
Nachricht schreiben
Raum: 113
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Koordinierungsstelle Familienbildung

Familienbildung informiert, unterstützt und stärkt Eltern und Familien in Fragen der Erziehung und in ihrem Familienanalltag


Familienbildung mit ihren Angeboten umfasst Eltern-Kind-Gruppen, Familiencafés, (Online)Infoveranstaltungen, Kurse und Workshops sowie Beratung zu Fragen der Erziehung. Die vielfältigen Themenbereiche familienbildender Angebote reichen von Schwangerschaft und Geburt, Gesundheit, Pubertät und bis zu neuen Medien.

Die Aufgabe der Koordinierungsstelle Familienbildung besteht darin

  • die große Vielfalt der Angebote der Eltern- und Familienbildung in der Stadt Ingolstadt aufeinander abzustimmen und bedarfsgerecht weiter zu entwickeln
  • die Qualitätssicherung und fachliche Unterstützung der Familienstützpunkte in Ingolstadt
  • die Netzwerkarbeit im Bereich der Familienbildung zu leisten
  • die Öffentlichkeit über Familienbildung, deren Angebote und Ziele zu informieren

  • die Planung und Durchführung von familienbildenden Veranstaltungen, wie der große Ingolstädter Familientag, Vortragsreihen und der Familienbildungstag

Die Koordinierungsstelle Familienbildung wird gefördert durch:







Zum Webauftritt der Koordinierungsstelle Familienbildung

>> Weitere Informationen zur Eltern- und Familienbildung bzw. zu Familienbildungsprojekten im Behördenwegweiser

Kontakt                                                                                                                                                                                                                                                                                                            

Tel.: 0841 305-45812
Fax: 0841 305-45409
E-Mail-Adresse oder
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Raum: 112
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Pflegekinderdienst Ingolstadt

Manchmal brauchen Eltern Unterstützung in schwierigen persönlichen Situationen, in denen es ihnen nicht möglich ist, ihre Kinder selbst zu versorgen und zu pflegen. Diese Kinder können für einen vorübergehenden oder längeren Zeitraum in einer Pflegefamilie aufgenommen werden.

Der Pflegekinderdienst ist zuständig für die Auswahl geeigneter Pflegeeltern, die Vermittlung der Kinder in Pflegefamilien und die Betreuung der Pflegeverhältnisse, also der Kinder sowie der leiblichen Eltern und Pflegeeltern.

Während des gesamten Pflegeverhältnisses ist es die Aufgabe des Pflegekinderdienstes, gemeinsam mit den Pflegeeltern auf das Wohl des Kindes zu achten und seine Entwicklung zu fördern. Die Eltern und die Pflegeeltern haben während der Dauer der Pflege Anspruch auf Unterstützung und Beratung durch die Mitarbeiterinnen des Fachbereiches zu allen Fragen, die das Pflegekind betreffen.

Als Ziel eines Pflegeverhältnisses soll unter Beachtung des Kindeswohls eine Rückführung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern angestrebt werden. Damit das Pflegeverhältnis gelingt, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Pflegeeltern, den leiblichen Eltern des Kindes und dem Pflegekinderdienst erforderlich.

Wenn Sie als Eltern oder Alleinerziehende Unterstützung bei der Erziehung ihres Kindes benötigen, wenden Sie sich an den Pflegekinderdienst. Wir gehen in persönlichen Gesprächen auf Fragen, Sorgen, Erwartungen und Befürchtungen ein. Wir klären gemeinsam, was zu tun ist und welche Hilfe und Unterstützung wir anbieten können.

Wenn Sie sich für die Aufnahme eines Pflegekindes interessieren, wenn Sie genügend Zeit, Geduld und Einfühlungsvermögen in die Bedürfnisse von Kindern haben, Verständnis für andere Lebensumstände aufbringen und in stabilen und gesicherten familiären und finanziellen Verhältnissen leben, dann wenden Sie sich an unseren Pflegekinderdienst. Wir informieren Sie gerne in einem unverbindlichen Gespräch.

Wir laden Sie auch herzlich ein, an unserem Online-Informationsabend zum Thema "Pflegeeltern werden" teilzunehmen. Der Online-Infoabend findet vierteljährlich statt. Der nächste Termin findet statt am 26.09.2024 um 17 Uhr. Sie können sich über folgenden Link zur Veranstaltung anmelden und erhalten dann den Link für die Online-Plattform.

Link zur Anmeldung: www.ingolstadt.de/Pflegeeltern-werden


Kontakt

Amt für Jugend und Familie
Adolf-Kolping-Straße 10
85049 Ingolstadt

Telefon 0841 305-45742 und 305-45744
E-Mail: pflegekinderdienst@ingolstadt.de

Weitere Informationen aus dem Behördenwegweiser

Sorgeregister / Alleinsorgemitteilung

Wie weise ich das alleinige Sorgerecht nach?

1. Gerichtsbeschluss als Nachweis über die Alleinsorge

Elternteile, denen das alleinige Sorgerecht gerichtlich zugesprochen wurde, dient das Gerichtsurteil als Nachweis über die Alleinsorge.

2. Schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister als Nachweis für das alleinige Sorgerecht

Für die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes kann der Nachweis, dass sie die Alleinsorge für ihr Kind hat, Schwierigkeiten bereiten. Um diesen Nachweisschwierigkeiten abhelfen zu können, wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern ein Sorgeregister geführt. Das Register wird gemäß § 87c Abs. 6 Satz 2 SGB VIII von dem Jugendamt geführt, in dessen Bezirk das Kind geboren worden ist.
Die schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung

  1. Keine Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben werden.
  2. Im Sorgeregister keine familiengerichtliche rechtskräftige Entscheidung zur Übertragung der ganzen oder teilweisen gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1626a Abs.1 Nr. 3 BGB, § 155a FamFG eingetragen ist.
  3. Keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verwahrt wird, aufgrund derer die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater allein übertragen wurde.

Die schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister über die Alleinsorge (Alleinsorgemitteilung) erhalten Mütter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet waren oder sind und die alleinige elterliche Sorge inne haben – unabhängig davon, ob sie mit dem Vater des Kindes zusammenleben oder nicht. Sie wird beim Jugendamt beantragt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Mutter wohnt, und kostenfrei ausgestellt.
Durch die Vorlage der Alleinsorgemitteilung bei Behörden, Banken etc. kann die Mutter ihre Alleinsorge dokumentieren.
Die Alleinsorgemitteilung können Sie per E-Mail an jugendamt.beistandschaft@ingolstadt.de unter Angabe Ihres Namens, Ihrer Adresse sowie den Namen, Geburtsdatum und Geburtsort Ihres Kindes beantragen.

Unterhalt / Beistandschaft

Beratung

Mütter und Väter, die alleinerziehend und/oder alleinsorgeberechtigt sind, haben einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ihres minderjährigen Kindes. Ebenso besitzt ein junger Volljähriger bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres einen Beratungsanspruch bei der Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche.

Die Beratung zum Unterhalt erstreckt sich insbesondere auf die Ermittlung der Höhe des Unterhaltes. Dazu setzt sich der Sachbearbeiter schriftlich mit dem Unterhaltsverpflichteten in Verbindung, um eine Überprüfung bzw. Neuberechnung des Unterhaltsanspruches zu erreichen. Kann eine Einigung zwischen den Eltern erzielt werden, endet die Beratung und Unterstützung. Es kann selbstverständlich jederzeit erneut eine Beratung in Anspruch genommen werden.

Im Rahmen einer Beratung kann allerdings keine gerichtliche Durchsetzung der Unterhaltsansprüche erfolgen. Sofern eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kommt, ist eine gerichtliche Durchsetzung der Unterhaltsansprüche durch das Amt für Jugend und Familie Ingolstadt nur über die Einrichtung einer Beistandschaft möglich (siehe unten).

Das Beratungsangebot des Amtes für Jugend und Familie Ingolstadt steht allen Bürgern der Stadt Ingolstadt zur Verfügung und ist kostenfrei.
Bitte vereinbaren Sie dazu telefonisch einen Termin.

  • Buchstabenbereich A, Dav - E, S, Wen - Z:
    Telefon: 0841 305-45445
  • Buchstabenbereich B - Dau:
    Telefon: 0841 305-45440
  • Buchstabenbereich F - Hi:
    Telefon: 0841 305-45443
  • Buchstabenbereich Hj - Mel:
    Telefon: 0841 305-45446
  • Buchstabenbereich Mem - Wem (ohne S):
    Telefon: 0841 305-45442

Eine Beratung des barunterhaltspflichtigen Elternteils darf aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen.

Beistandschaft

Eine Beistandschaft kann von jedem sorgeberechtigten Elternteil, dem für das Kind die alleinige Sorge zusteht bzw. in dessen Obhut sich das Kind befindet, schriftlich beantragt werden.

Die Beistandschaft kann für einen oder für beide der folgenden Aufgabenbereiche beantragt werden:

  • Feststellung der Vaterschaft
  • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für das minderjährige Kind

Die elterliche Sorge wird durch die Einrichtung der Beistandschaft nicht eingeschränkt. Die Führung der Beistandschaft erfolgt kostenfrei.

Vaterschaftsfeststellung

Wird die Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft beantragt, wird der Beistand zunächst den Vater auffordern, die Vaterschaft beurkunden zu lassen. Nach Beurkundung der Vaterschaft ist ebenfalls die Zustimmungserklärung der Mutter zu beurkunden. Erst wenn beide Erklärungen vorliegen, ist die Vaterschaftsanerkennung wirksam. Eine Beurkundung kann bei jeden Jugendamt, Standesamt oder bei einem Notar erfolgen. Die Beurkundungen beim Jugendamt und Standesamt sind kostenlos.

Sofern die Vaterschaft nicht freiwillig anerkannt wird, ist es die Aufgabe des Beistands einen Antrag an das zuständige Amtsgericht auf Feststellung der Vaterschaft einzureichen. Im Rahmen dieses Verfahrens wird das Amtsgericht in der Regel ein Abstammungs­gutachten in Auftrag geben, um die Vaterschaft feststellen zu können.

Erst nach der Feststellung der Vaterschaft können Unterhaltsansprüche gegenüber dem Vater geltend gemacht werden.

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Grundsätzlich sind beide Elternteile unterhaltspflichtig. Bei einem minderjährigen Kind erfüllt der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, seine Unterhaltspflicht durch die Erziehung und Betreuung des Kindes. Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig.

Der monatliche Unterhaltsanspruch richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen allein des Barunterhaltspflichtigen. Der Unterhaltsanspruch begründet sich ab Geburt des Kindes bis zu dessen wirtschaftlicher Selbständigkeit.

Zunächst wird der Beistand den barunterhaltspflichtigen Elternteil auffordern, Auskünfte über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu erteilen. Nach Vorlage der angeforderten Unterlagen berechnet der Beistand die Unterhaltshöhe und fordert den barunterhaltspflichtigen Elternteil auf, sich zum errechneten Unterhalt durch Beurkundung zu verpflichten. Sollte der barunterhaltspflichtige Elternteil die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen, kann der Auskunftsanspruch über das Amtsgericht Ingolstadt durchgesetzt werden. Ebenso kann der Beistand ein gerichtliches Verfahren einleiten, um den Unterhalt festsetzen zu lassen, sofern keine freiwillige Anerkennung der Unterhaltsansprüche durch Beurkundung erfolgt.

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben oder eine Beistandschaft beantragen wollen, so stehen Ihnen im Amt für Jugend und Familie folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne zur Verfügung, die Zuständigkeit richtet sich nach dem Familiennamen des Kindes:

  • Buchstabenbereich A:
    Telefon: 0841 305-45440
    Telefon: 0841 305-45445
  • Buchstabenbereich B - D, S:
    Telefon: 0841 305-45447
  • Buchstabenbereich E - He:
    Telefon: 0841 305-45443
  • Buchstabenbereich Hf - Mo:
    Telefon: 0841 305-45446
  • Buchstabenbereich Mp - Z (ohne S):
    Telefon: 0841 305-45442

Sie finden uns in unserem Dienstgebäude im Sozialen Rathaus
(Adolf-Kolping-Str. 10, 85049 Ingolstadt), im 1. Stock.

Weitere Informationen zu diesem Thema im Behördenwegweiser

Öffnungszeiten

Vorsprachen nach individueller Terminvereinbarung (per E-Mail oder Telefon).

Tag Uhrzeit
Mo., Di. 08:00 - 12:30 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mi. nach Vereinbarung
Do.

08:00 - 12:30 Uhr

13:30 - 17:30 Uhr

Fr. 08:00 - 12:30 Uhr

Unterhaltsvorschussleistungen

Allein erziehende Eltern können im Amt für Jugend und Familie einen Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen stellen.

Wer kann Unterhaltsvorschuss bekommen?

Unterhaltsvorschuss erhält Ihr Kind unter folgenden Voraussetzungen:

  • Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland
  • Sie erziehen Ihr Kind alleine und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung
  • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind gar keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist

Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:

  • Ihr Kind ist nicht auf SGB II – Leistungen angewiesen
  • Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II – Leistungen angewiesen
  • wenn Sie Bürgergeld erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto monatlich haben

Unterhaltsvorschuss kann Ihr Kind auch bekommen, wenn nicht geklärt ist, wer sein Vater ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt.
Wenn Sie mit einem neuen Partner oder Partnerin verheiratet oder verpartnert sind, können Sie für Ihr Kind keinen Unterhaltsvorschuss bekommen. Wenn Sie mit Ihrem neuen Partner oder neuen Partnerin keine Ehe oder Lebenspartnerschaft führen, können Sie (weiterhin) Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen.

Wann ist kein Unterhaltsvorschuss möglich?
In folgenden Fällen kann Ihr Kind keinen Unterhaltsvorschuss bekommen:

  • wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammen leben,
  • wenn das Kind oder Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammen leben,
  • wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflichten regelmäßig erfüllt und seine Unterhaltszahlungen die Höhe des Unterhaltsvorschusses erreichen,
  • wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil,
  • wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Der Unterhaltsvorschuss beträgt:

  • bei Kindern bis zu 5 Jahren: 230 Euro monatlich
  • für Kinder von 6 Jahren bis 11 Jahren: 301 Euro monatlich
  • für Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren: 395 Euro monatlich

Abzüge vom Unterhaltsvorschuss

Die Beträge mindern sich:

  • wenn der andere Elternteil für Ihr Kind Unterhalt zahlt oder
  • Ihr Kind eine Halbwaisenrente erhält

Wenn Ihr Kind nicht mehr zu einer allgemeinbildenden Schule geht oder keinen allgemeinbildenden Abschluss anstrebt, dann bekommt es weniger Unterhaltsvorschuss in den Monaten, in denen es Einkünfte hat. Einkünfte sind zum Beispiel:

  • Erwerbseinkommen
  • Ausbildungsvergütungen
  • Vermögenseinkünfte
  • Taschengeld aus einem Freiwilligendienst

Die Einkünfte werden nur zur Hälfte auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Unter Umständen kann daher neben einer Ausbildungsvergütung auch noch ein teilweiser Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen.
Einkommen von Kindern, die noch nicht zur Schule gehen oder noch eine allgemeinbildende Schule besuchen, bleiben von vornherein unberücksichtigt.

Wie lange kann Unterhaltsvorschuss bewilligt werden?

Unterhaltsvorschuss wird ohne zeitliche Begrenzung gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn Ihr Kind 18 Jahre alt wird.
Bei der Beantragung von Unterhaltsvorschussleistungen sind mindestens folgende Antragsunterlagen erforderlich:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis, Pass des alleinerziehenden Elternteils 
  • gegebenenfalls Scheidungsurteil einschließlich Protokoll 
  • gegebenenfalls. Vaterschaftsanerkennung 
  • gegebenenfalls Sorgerechtserklärung
  • gegebenenfalls Getrenntlebenderklärung vom Finanzamt (bei verheirateten Paaren)

Das Antragsformular können Sie hier herunterladen:

Weitere Informationen zu Unterhaltsvorschussleistungen erhalten Sie unter www.freistaat.bayern bzw. im Behördenwegweiser

Der Antrag kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung abgegeben werden. Die Termine können unter den untenstehenden Rufnummern vereinbart werden. Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben oder Unterhaltsvorschussleistungen beantragen wollen, so stehen Ihnen im Amt für Jugend und Familie folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne zur Verfügung (die Zuständigkeit richtet sich nach dem Familiennamen des Kindes):

  • Buchstabenbereich A - Bac:
    Telefon: 0841 305-45456
  • Buchstabenbereich Bad - Fau:
    Telefon: 0841 305-45451
  • Buchstabenbereich Fav - J:
    Telefon: 0841 305-45455
  • Buchstabenbereich K - Kor:
    Telefon: 0841 305-45452
  • Buchstabenbereich Kos - Osag:
    Telefon: 0841 305-45457
  • Buchstabenbereich Osah - Schweit:
    Telefon: 0841 305-45454
  • Buchstabenbereich Schweiz - Z:
    Telefon: 0841 305-45453

Öffnungszeiten

Vorsprachen nach individueller Terminvereinbarung (per E-Mail oder Telefon).

Tag Uhrzeit
Mo., Di. 08:00 - 12:30 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mi. nach Vereinbarung
Do.

08:00 - 12:30 Uhr

13:30 - 17:30 Uhr

Fr. 08:00 - 12:30 Uhr

Sie finden uns in unserem Dienstgebäude im Sozialen Rathaus
 (Adolf-Kolping-Straße 10, 85049 Ingolstadt), im 1. Stock.


Sollten Sie Fragen hinsichtlich der Berechnung bzw. Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil haben, können Sie sich hier informieren >> Unterhalt / Beistandschaft

Verfahrenslotsen der Region 10 als Inklusionslotsen

Inklusion bedeutet eine Anerkennung von Gleichwertigkeit bei Verschiedenheit, die den Zugang zur vollen Teilhabe an der Gesellschaft nicht nur als Anspruch formuliert, sondern als Chance begreift, Umgebungen so zu gestalten, dass Kompetenzen und Selbstbestimmung nicht verstellt, sondern zutage gefördert werden. Das Zusammenspiel der Daseinsfürsorge in Deutschland ist aber voraussetzungsreich und kompliziert. Um den Zugang für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zu vereinfachen, bereitet das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) unter anderem die Zusammenführung von Leistungen für Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen vor. Die Verfahrenslotsen sollen sowohl durch das bestehende mehrgliedrige Sozialsystem „lotsen“ als auch zur Umsetzung der „inklusiven Lösung“ beitragen.

Die Verfahrenslotsen beraten und unterstützen

  • Kinder, Jugendliche & junge Volljährige
  • deren Eltern, Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter

aus der Region 10, die Hilfe aufgrund einer bestehenden oder drohenden körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung in Anspruch nehmen wollen während des gesamten Hilfeprozesses.

Die Verfahrenslotsen leisten Hilfestellung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Jugendämter, des Bezirks, der Rehabilitationsträger etc. und verweisen ggf. zusätzlich an regionale Hilfenetzwerke.

Die Beratung ist freiwillig, kostenfrei und selbstverständlich vertraulich.

Wer sind wir?

Bei den Verfahrenslotsen der Region 10 handelt es sich um ein multiprofessionelles Team aus der Verwaltung und dem sozialen Bereich mit verschiedenen praktischen Erfahrungen, um die Ratsuchenden bestmöglich beraten zu können.

Ihren „Hauptsitz“ haben die Verfahrenslotsen gemeinsam im Dienstleistungszentrum Lenting. Außensprechstunden in den einzelnen Landratsämtern werden nach Bedarf regelmäßig angeboten, auch Hausbesuche sind möglich.

Kontaktdaten

Landratsamt Eichstätt
Bahnhofstraße 16
85101 Lenting
Telefon: 08421 70-3014
Telefax: 08421 70-3040
E-Mail: verfahrenslotse@lra-ei.bayern.de bzw. verfahrenslotse@ingolstadt.de 

Wie beraten wir?

Ein persönliches Gespräch zur Erfassung der individuellen Situation steht am Anfang der Beratung: Welche Beeinträchtigungen liegen vor, welche Hemmnisse an der Teilhabe in der Gesellschaft sind vorhanden und welche Wünsche oder Probleme werden geäußert – das sind die Kernfragen der Verfahrenslotsen im Erstberatungsgespräch.

Danach geht es um eine realistische Einschätzung des Hilfebedarfs und den Verweis an den zuständigen öffentlichen Träger beziehungsweise an weitere Stellen im regionalen Hilfenetzwerk.

Je nach Auftrag der Anspruchsberechtigten kann zudem eine darüberhinausgehende Kontaktvermittlung und Informationseinholung stattfinden.

Gesetzliche Grundlagen

Am 09.06.2021 ist das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) verkündet worden. Neben einer Vielzahl weiterer Regelungen bereitet das Gesetz die Zusammenführung von Leistungen für junge Menschen mit und ohne Behinderung umfassend vor.
Ab dem 01.01.2024 ist in diesem Zuge die Einführung des Verfahrenslotsen im §10b SGB VIII gesetzlich geregelt. Die Region 10 nimmt bereits ab 2023 am „Modellprojekt Verfahrenslotse“ teil.

Vormundschaft / Pflegschaft

Wenn Eltern ihr Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder missbrauchen oder nicht ausüben können oder wollen, ist die staatliche Gemeinschaft als Wächter über das Wohl der Kinder aufgerufen. Dieses Wächteramt des Artikels 6 Abs. 2 des Grundgesetzes wird in der Regel durch das Jugendamt und das Familiengericht wahrgenommen. In bestimmten Fällen kommt es kraft Gesetzes oder durch richterliche Anordnung dazu, dass die Eltern die elterliche Sorge nicht mehr ausüben können oder dürfen. An ihre Stelle tritt ein Vormund, der die elterliche Sorge ausübt. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen finden sich in den §§ 1173 - 1895 BGB.

Es lassen sich zwei grundlegende Typen der „stellvertretenden“ Sorge unterscheiden:

  •  die Vormundschaft als umfassend wirkende Maßnahme (Elternersatzfunktion), 
  •  die Pflegschaft als ergänzende und/oder punktuell wirkende Maßnahme.

Die Vormundschaft

Die Vormundschaft ist dem Elternrecht nachgebildet und orientiert sich an deren Inhalten. Die Aufgaben des Vormundes umfassen die gesamte Bandbreite der elterlichen Sorge.

Vormundschaft kraft Gesetzes

  • Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis, zum Beispiel Kind einer nicht verheirateten minderjährigen Mutter (§§ 1673 Abs. 1, 1791c Abs. 1 BGB)
  • Ruhen der elterlichen Sorge mit Einwilligung zur Adoption (§ 1751 Abs. 1 BGB)

Vormundschaft kraft richterlicher Anordnung

  • Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis, zum Beispiel unbekannter Aufenthalt, Inhaftierung (§§ 1674, 1773 BGB)
  • Tod des sorgeberechtigten Elternteils oder der sorgeberechtigten Eltern (§ 1773 Abs. 1 BGB)
  • Entzug der elterlichen Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666 BGB)
  • Familienstand des Kindes oder Jugendlichen ist nicht zu ermitteln (§ 1773 Abs. 2 BGB)

Wirkungsbereiche der Vormundschaft

  •  Aufenthaltsbestimmung 
  •  Gesundheitsfürsorge 
  •  Umgangsbestimmung 
  •  Schule und Ausbildung 
  •  Erziehung, Pflege, Aufsicht 
  •  Weltanschauung und Religion 
  •  Status- und Namensfragen 
  •  Unterhalt 
  •  Vermögenssorge 
  •  Erbschaft 
  •  Versicherung 
  •  Beantragung verschiedener Leistungen

Weitere Informationen zur Vormundschaft aus dem Behördenwegweiser

Die Pflegschaft

Der Pfleger vertritt das Kind oder den Jugendlichen nur in Teilbereichen der elterlichen Sorge, nämlich dann, wenn das Kind oder der Jugendliche nicht unter voller elterlicher Sorge steht oder wenn Angelegenheiten zu regeln sind, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind.

Pflegschaft kraft richterlicher Anordnung

  • Ein Pfleger wird bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung der Eltern oder des Vormundes für einzelne Angelegenheiten der elterlichen Sorge (Vertretungseinschränkungen gemäß §§ 1629 Abs. 2, 1795, 1796 BGB wegen Interessenkollision) und nach Entzug einzelner Teile des Sorgerechts gemäß §§ 1666 und 1667 BGB bestellt.
  • Das Jugendamt wird nur bestellt, wenn kein Einzelpfleger vorhanden ist.

Weitere Informationen zur Pflegschaft aus dem Behördenwegweiser

Kontakt                                                                                                                                                                   

Tel.: 0841 305-45401
Fax: 0841 305-45409
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