Erschließungs- und Ausbaubeiträge / Stundung
Aufgaben:
- Allgemeine Angelegenheiten des Erschließungs- und Ausbaubeitragsrechts einschließlich Satzungsrecht
- Berechnung und Erhebung von
- Erschließungs- und Kostenerstattungsbeträgen
- Vorausleistungen für Erschließungsbeiträge
- Erstellung von Erstattungsanträgen für Straßenausbaubeiträge
- Billigkeitserlass – Altfallregelung nach Art. 13 Abs. 6 KAG
- Ablösung von Erschließungsbeiträgen
- Durchführung von Vorfinanzierungen für Straßenbaumaßnahmen
- Rechtsbehelfsverfahren
- Ratenzahlungen, Stundungen, Erlässe
Bei Rücksprachen zu den bereits zugestellten Bescheiden, wenden Sie sich bitte an den/die auf dem Bescheid angegebene Sachbearbeiter/-in.
Erschließungs- und Ausbaubeitragssatzung
Formulare zu Stundung, Erschließungs- & Ausbaubeiträgen
Informationen zum Beitragsbescheid
Aufgrund der vereinfachten Darstellung der Definitionen kann kein Rechtsanspruch daraus abgeleitet werden.
Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das Tiefbauamt der Stadt Ingolstadt.
Beitragsfestsetzung
Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen steht nicht im Ermessen der Kommunen. Die Kommunen sind gemäß Art. 5 a Abs. 1 KAG verpflichtet, zur Deckung der Erschließungskosten Beiträge zu erheben. Die Beitragserhebungspflicht schließt das Gebot ein, die Beiträge vollständig zu erheben. Abzüglich des Eigenanteils der Stadt Ingolstadt sind daher die gesamten Kosten der Erschließungsanlage auf die Beitragspflichtigen umzulegen. Die Festsetzung erfolgt entsprechend der derzeit gültigen Erschließungsbeitragssatzung.
Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige endgültige Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, Grünanlagen und Lärmschutzanlagen erhoben. Zudem werden Erschließungsbeiträge in Form von Kostenerstattungsbeträgen für die Ausgleichsflächen für Verkehrsflächen und Wohnbauflächen erhoben.
Die Erhebung von Ausbaubeiträgen ergibt sich aus den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit der derzeit gültigen Ausbaubeitragssatzung, soweit nicht Erschließungsbeiträge zu erheben sind. Ausbaubeiträge werden für die Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung von bestehenden Erschließungsanlagen erhoben. Ausbaubeiträge werden nun in Form von Erstattungsanträgen bei der Regierung von Oberbayern beantragt.
Beitragshöhe
Die Beitragshöhe wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet. Bei neuen Baugebieten liegen die zu erwartenden Erschließungsbeiträge zwischen 50 und 60 Euro pro Quadratmeter der umlagefähigen Grundstücksfläche an der Erschließungsstraße.
Beitragspflichtiger
Erschließungsbeitragspflichtig sind die Personen, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder Erbbauberechtigte der Grundstücke sind, welche durch die Erschließungsanlage einen Vorteil haben. Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke die baulich oder gewerblich nutzbar sind.
Ausbaubeitragspflichtig sind die Personen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme oder Teilmaßnahme Eigentümer der Grundstücke sind, welche durch den Ausbau der Erschließungsanlage einen Vorteil haben.
Herangezogen werden bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte oder nutzbare oder sonst nutzbare Grundstücke, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen einen besonderen Vorteil ziehen können.
Fälligkeit und Leistungsgebot
Der Beitrag ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides (Eingang beim Beitragspflichtigen) zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit wird nicht durch Einlegung eines Widerspruches aufgeschoben, das heißt der Beitrag ist auch zu zahlen, wenn beim Beitragsschuldner Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides bestehen.
Verjährung
Die Beiträge können bis zu 4 Jahre nach dem Ablauf des Jahres, in dem alle Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht vorliegen, erhoben werden. Das sind: endgültige Fertigstellung der Erschließungsanlage, Widmung, Vorliegen der letzten Rechnung.
Beachten Sie bitte auch die Merkmale der endgültigen Herstellung laut Beitragssatzung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung, kann der Beitragspflichtige gegen den Beitragsbescheid schriftlich, elektronisch (siehe www.ingolstadt.de/zugang) oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Behörde einlegen, die den Beitragsbescheid erlassen hat. Damit darüber entschieden werden kann, müssen die Gründe für den Widerspruch dargelegt werden. Der Widerspruch muss spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides beim Tiefbauamt der Stadt Ingolstadt vorliegen.
Es besteht auch die Möglichkeit der direkten Klageerhebung. Die Klage ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Postfach 200543, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München oder elektronisch (www.egvp.de) zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Ingolstadt) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Altfallregelung nach Art. 13 Abs. 6 KAG
Billigkeitserlass
Aufgrund der Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 24.05.2019 wurde den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, Erschließungsbeiträge für sog. Altanlagen teilweise zu erlassen (Art. 13 Abs. 6 Satz 1 und 2 KAG).
Sowohl der Finanz- und Personalausschuss, als auch der Stadtrat der Stadt Ingolstadt haben beschlossen, dass die Erschließungsbeiträge für Erschließungsstraßen, deren Herstellungsbeginn vor 1996 war, zu einem Drittel erlassen werden, wenn die Beitragspflicht in der Zeit vom 01. April 2012 bis 31. Dezember 2017 entstanden ist und zu 100 Prozent erlassen werden, wenn die Beitragspflicht in der Zeit vom 01. Januar 2018 bis 31. März 2021 entstanden ist.
Wichtige Begriffe des Erschließungs- und Ausbaubeitragsrechts
Abrechnungsgebiet
Einbezogen in die Verteilung des Erschließungsaufwandes werden alle durch die Anlage erschlossenen Grundstücke. Die Erschließungsanlage wird demnach einem bestimmten Abrechnungsgebiet zugeordnet. In der Regel sind erschlossen alle angrenzenden Grundstücke, die die Erschließungsanlage nutzen können.
Eckgrundstück
Wird ein Grundstück von mehreren gleichartigen Erschließungsanlagen wie Straßen, Wegen oder Plätzen erschlossen, so wird der beitragspflichtige Eigentümer auf jeder erschlossenen Seite nur anteilig bei der Berechnung berücksichtigt, da eine zweite oder dritte Straße nicht einen vollen zusätzlichen Erschließungsvorteil bringen. Die Anteilsätze können Sie aus § 7 der Erschließungsbeitragssatzung entnehmen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Grundstücke, die gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzt werden oder genutzt werden können, da die Erschließungsanlagen in diesen Fällen einer intensiveren Nutzung unterliegen.
Gemeindeanteil
Entsprechend der Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände hat die Stadt Ingolstadt einen kommunalen Eigenanteil an den Erschließungskosten in Höhe von 10 Prozent festgesetzt (§ 5 der Erschließungsbeitragssatzung).
Bei den Ausbaubeiträgen staffelt sich der Eigenanteil der Kommune, je nachdem um welche Anlage es sich handelt, zum Beispiel Hauptverkehrsstraße, Haupterschließungsstraße, Anliegerstraße (siehe § 5 der Ausbaubeitragssatzung). Der Gemeindeanteil bewegt sich je nach Anlage zwischen 20 und 70 von Hundert.
Gewerbezuschlag
Maßstab für die Verteilung des Erschließungsaufwandes ist neben dem Maß der baulichen Nutzung auch die Art (§ 131 Abs. 2 BauGB). Die Stadt Ingolstadt hat davon Gebrauch gemacht, in dem Sie bei gewerblich oder vergleichbar genutzten Grundstücken eine um 1/3 erhöhte Geschossfläche in Ansatz bringt. Dies ist damit begründet, dass bei einer gewerblichen Nutzung die Inanspruchnahme der Erschließungsanlage erfahrungsgemäß intensiver ausfällt als bei Wohnbauten. Diese Regelung besteht auch bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen (siehe § 7 Abs. 12 der Ausbaubeitragssatzung).
Vorausleistung
Gemäß § 133 Abs. 3 BauGB wird der Kommune die Möglichkeit eingeräumt bis zur vollständigen Entstehung der Beitragspflicht Vorausleistungen bis zur Höhe des zu erwartenden endgültigen Erschließungsbeitrages zu erheben. Davon wird insbesondere Gebrauch gemacht, weil damit unnötige Fremdfinanzierungskosten, die gegebenenfalls ebenso in den Aufwand der Erschließungskosten einfließen würden, vermieden werden können. Insofern werden den Steuerzahlern und den Beitragspflichtigen die Zinsen für unnötige Kreditaufnahmen erspart.