Wasserrecht; Beantragung einer Gestattung
Beschreibung
Die Nutzungsansprüche der Gesellschaft an das Wasser sind vielfältig und konfliktreich. Deshalb müssen alle menschlichen Einwirkungen auf das ober- und unterirdische Wasser zielbewusst geordnet und überwacht werden. Dies ist Aufgabe der Wassergesetze und ihres Vollzugs. Wasserrechtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte und einzelne kreisangehörige Gemeinden in eingeschränktem Umfang).
Das Wasserrecht setzt sich zusammen aus Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaft, aus Rechtsnormen, die der Bund erlassen hat und Rechtsnormen, die der Freistaat Bayern erlassen hat. Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, brauchen Sie eine behördliche Gestattung. Insbesondere berechtigt das Grundeigentum grundsätzlich nicht zu einer Gewässerbenutzung etc. (§ 4 Abs. 3 WHG). Über den unten angegebenen Link kommen Sie zu einer Internetseite, auf der Sie eine Übersicht über die wichtigsten wasserrechtlichen Verfahren und ihre rechtliche Behandlung finden.
Es gibt mehrere Arten der wasserrechtlichen Gestattung:
- Für eine Gewässerbenutzung ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nötig, z. B. wenn Sie Wasser aus einem Bach ableiten, ein Gewässer aufstauen oder Stoffe einleiten wollen (§ 9 WHG).
- Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer erfordert eine sog. Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 WHG).
- Bauliche Anlagen in Gewässern oder in weniger als 60 m Entfernung von einem Gewässer bedürfen in der Regel bei größeren Gewässern der Genehmigung nach § 36 WHG, Art. 20 BayWG, wenn nicht bereits eine Baugenehmigung notwendig ist.
Keine Gestattung ist z. B. notwendig für:
- das Entnehmen von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 46 Abs. 3 WHG, Art. 29 BayWG)
- Tätigkeiten, die unter den sog. Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern fallen (§ 25 WHG, Art. 18 BayWG; u. a. möglich beim Baden, Tränken, Eissport...)
- einige Einwirkungen auf bestimmte Gewässer, soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayWG; z. B. bei einem künstlichen Teich, der nicht in Verbindung mit anderen Gewässern steht)
Zuständig für die Erteilung einer Gestattung ist grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörde, also das Landratsamt für das Gebiet des Landkreises bzw. die kreisfreie Stadt für ihr Stadtgebiet. In bestimmten Fällen können auch größere kreisangehörige Gemeinden zuständig sein.
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Stadt Ingolstadt):
- Beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis mit Zulassungsfiktion für das Einbringen von Stoffen ins Grundwasser bei thermischen Nutzungen (insbesondere Erdwärmekollektoren)
Die Errichtung und der Betrieb einer Erdwärmesonde oder von Erdwärmekollektoren bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, wenn diese in das Grundwasser eingebracht werden oder diese geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeiführen (z.B. in Karstgebieten). Soll die Erdwärmeanlage zur thermischen Nutzung bis einschließlich 50 kJ/s außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie im Altlastenkataster eingetragenen Altlastenflächen und in oberflächennahes, nicht gespanntes Grundwasser eingebracht werden, ist der nachfolgende Antrag zu stellen. Dem Antrag des Bauherrn ist ein Gutachten eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW) nach Art. 65 BayWG beizufügen. - Beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis mit Zulassungsfiktion für Grundwasserbenutzungen bei thermischen Nutzungen (insbesondere Grundwasserwärmepumpen)
Die Errichtung und der Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis (Gewässerbenutzung: Grundwasserentnahme und -wiedereinleitung). Soll für die Grundwasserwärmepumpe zur thermischen Nutzung bis einschließlich 50 kJ/s außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie im Altlastenkataster eingetragenen Altlastenflächen oberflächennahes, nicht gespanntes Grundwasser benutzt werden, ist der nachfolgende Antrag zu stellen. Dem Antrag des Bauherrn ist ein Gutachten eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW) nach Art. 65 BayWG beizufügen. - Beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen ins Grundwasser bei thermischen Nutzungen (insbesondere Erdwärmesonden)
Die Errichtung und der Betrieb einer Erdwärmesonde oder von Erdwärmekollektoren bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, wenn diese in das Grundwasser eingebracht werden oder diese geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeiführen (z.B. in Karstgebieten). Liegen die Voraussetzungen für eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nicht vor, weil die Anlage zur thermischen Nutzung > 50 kJ/s, innerhalb eines Wasserschutzgebiets, Heilquellenschutzgebiets, einer im Altlastenkataster eingetragenen Altlastenfläche oder in gespanntes oder nicht in das oberflächennahe (sondern in ein tiefer liegendes) Grundwasser eingebracht werden soll, ist das Wasserwirtschaftsamt als amtlicher Sachverständiger von der Kreisverwaltungsbehörde beizuziehen. Den entsprechenden Antrag können Sie online stellen. - Beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis für Grundwasserbenutzungen bei thermischen Nutzungen (insbesondere Grundwasserwärmepumpen)
Die Errichtung und der Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis (Gewässerbenutzung: Grundwasserentnahme und -wiedereinleitung). Liegen die Voraussetzungen für eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nicht vor, weil die Grundwasserwärmepumpe zur thermischen Nutzung > 50 kJ/s ist, innerhalb eines Wasserschutzgebiets, Heilquellenschutzgebiets, einer im Altlastenkataster eingetragenen Altlastenfläche angeschlossen werden soll oder gespanntes oder nicht in das oberflächennahe (sondern in ein tiefer liegendes) Grundwasser benutzt werden soll, ist das Wasserwirtschaftsamt als amtlicher Sachverständiger von der Kreisverwaltungsbehörde beizuziehen. Den entsprechenden Antrag können Sie online stellen. - Bauwasserhaltung - Antrag zur vorübergehenden Absenkung von Grundwasser
Eine Bauwasserhaltung bzw. Grundwasserabsenkung dient dazu, eine Baugrube, die im Grundwasser liegt, während der Zeit einer Baumaßnahme trockenzulegen. Für diese Grundwasserabsenkung ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese besteht unabhängig vom Baugenehmigungsverfahren und regelt nur wasserrechtliche Tatbestände. Privatrechtliche Verhältnisse bleiben davon unberührt.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Weiterführende Links
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Redaktionell verantwortlich
Stand: 07.06.2024