Ehename; Erklärung
Sie und Ihr Ehepartner können als Ehenamen den Geburtsnamen eines Ehepartners, den aktuell geführten Namen eines Ehepartners oder einen Doppelnamen aus den Namen beider Ehepartner wählen.
Beschreibung
Sie und Ihr Ehepartner können entscheiden, ob und welchen gemeinsamen Familiennamen Sie als Ehenamen führen möchten. Diese Entscheidung können Sie bei der Eheschließung oder jederzeit später beim Standesamt Ihres Wohnortes treffen. Als Ehenamen können Sie den Geburtsnamen eines Ehepartners, den aktuell geführten Namen eines Ehepartners oder einen Doppelnamen aus den Namen beider Ehepartner wählen. Der Geburtsname ist der Familienname, der im Zeitpunkt der Eheschließung im Geburtseintrag vermerkt ist. Auch ein früherer Ehename, der nicht der Geburtsname eines der Ehepartner war, kann als Ehename gewählt werden, wenn er zuvor wieder angenommen wurde.
Ein Beispiel: Wenn Sie, Lisa Wagner, geborene Huber, Peter Meyer heiraten, können Sie und Ihr Partner die folgenden Namen als Ehenamen wählen: „Meyer“, „Huber“, „Wagner“, „Wagner-Meyer“, „Meyer-Wagner“, „Huber-Meyer“, „Meyer-Huber“, „Wagner Meyer“, „Meyer Wagner“, „Huber Meyer“ oder „Meyer Huber“. Ein zusammengesetzter Name wie „Hubermeyer“ ist jedoch nicht möglich.
Der Ehepartner, dessen Name nicht als Ehename gewählt wird, kann seinen Geburtsnamen oder den aktuell geführten Namen als Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Dazu ist eine Erklärung beim Standesamt Ihres Wohnortes erforderlich. Der Ehepartner, dessen Name als Ehename gewählt wurde, kann keinen Begleitnamen führen.
Ein weiteres Beispiel: Wenn Peter Meyer und Lisa Wagner, geborene Huber, den gemeinsamen Ehenamen „Huber“ wählen, würde auch Peter diesen Namen führen. Möchte Peter seinen bisherigen Namen zusätzlich führen, könnte er sich „Meyer-Huber“, „Huber-Meyer“, „Meyer Huber“ oder „Huber Meyer“ nennen. Lisa würde „Huber“ heißen.
Wählen Sie „Wagner“ als gemeinsamen Ehenamen, könnte Peter sich „Meyer-Wagner“, „Wagner-Meyer“, „Meyer Wagner“ oder „Wagner Meyer“ nennen. Lisa würde „Wagner“ heißen.
Falls der Geburtsname von Peter, also „Meyer“, als Ehenamen bestimmt wird, könnte Lisa einen Begleitnamen führen und entweder ihren Geburtsnamen „Huber“ oder ihren früheren Familiennamen „Wagner“ dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Sie könnte sich dann für eine der folgenden Varianten entscheiden: „Meyer-Huber“, „Huber-Meyer“, „Meyer-Wagner“, „Wagner-Meyer“, „Meyer Huber“, „Huber Meyer“, „Meyer Wagner“ oder „Wagner Meyer“.
Bitte beachten Sie, dass bei der Wahl eines Doppelnamens oder eines Begleitnamens kein Dreifachname entstehen darf. Sie können dann nur einen Teil eines bestehenden Doppelnamens verwenden.
Wenn Sie keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, behalten Sie Ihre aktuellen Namen. In diesem Beispiel blieben also Peter Meyer und Lisa Wagner, es sei denn, Sie entscheiden sich später, einen gemeinsamen Ehenamen festzulegen.
Für weitere Informationen können Sie sich an das Standesamt wenden, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben.
Falls Sie bereits verheiratet sind, haben Sie die Möglichkeit, nachträglich einen Doppelnamen als Ehenamen zu wählen, auch wenn Sie bereits einen Ehenamen festgelegt haben. Bitte wenden Sie sich dazu an das Standesamt Ihres Wohnortes. Dort erhalten Sie gerne Unterstützung und Beratung.
Namensänderung
Namensänderung
Es besteht die Möglichkeit, seinen Vor- und/oder seinen Familiennamen ändern zu lassen.
Dabei gibt es folgende Arten der Namensänderung (bitte beachten Sie die unterschiedlichen Zuständigkeiten):
Wiederannahme des früheren Geburts- oder Familiennamens nach Auflösung einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Nach Auflösung einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht die Möglichkeit, seinen Geburtsnamen oder den vor der Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft geführten Namen wieder anzunehmen. Des Weiteren kann der Geburts- oder vor der Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft geführte Name dem Ehenamen/Lebenspartnerschaftsnamen vorangestellt oder angefügt werden, womit ein Doppelname entsteht.
Zuständig für die Wiederannahme ist das Standesamt.
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Erklärung eines gemeinsamen Ehenamens oder Lebenspartnerschaftsnamens (nach der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft), inklusive der Bestimmung oder des Widerrufs eines Begleit-/Doppelnamens
Sie und Ihr Ehepartner können entscheiden, ob und welchen gemeinsamen Familiennamen Sie als Ehenamen führen möchten. Diese Entscheidung können Sie bei der Eheschließung oder jederzeit später beim Standesamt Ihres Wohnortes treffen. Als Ehenamen können Sie den Geburtsnamen eines Ehepartners, den aktuell geführten Namen eines Ehepartners oder einen Doppelnamen aus den Namen beider Ehepartner wählen. Der Geburtsname ist der Familienname, der im Zeitpunkt der Eheschließung im Geburtseintrag vermerkt ist. Auch ein früherer Ehename, der nicht der Geburtsname eines der Ehepartner war, kann als Ehename gewählt werden, wenn er zuvor wieder angenommen wurde.
Ein Beispiel: Wenn Sie, Lisa Wagner, geborene Huber, Peter Meyer heiraten, können Sie und Ihr Partner die folgenden Namen als Ehenamen wählen: „Meyer“, „Huber“, „Wagner“, „Wagner-Meyer“, „Meyer-Wagner“, „Huber-Meyer“, „Meyer-Huber“, „Wagner Meyer“, „Meyer Wagner“, „Huber Meyer“ oder „Meyer Huber“. Ein zusammengesetzter Name wie „Hubermeyer“ ist jedoch nicht möglich.
Der Ehepartner, dessen Name nicht als Ehename gewählt wird, kann seinen Geburtsnamen oder den aktuell geführten Namen als Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Dazu ist eine Erklärung beim Standesamt Ihres Wohnortes erforderlich. Der Ehepartner, dessen Name als Ehename gewählt wurde, kann keinen Begleitnamen führen.
Ein weiteres Beispiel: Wenn Peter Meyer und Lisa Wagner, geborene Huber, den gemeinsamen Ehenamen „Huber“ wählen, würde auch Peter diesen Namen führen. Möchte Peter seinen bisherigen Namen zusätzlich führen, könnte er sich „Meyer-Huber“, „Huber-Meyer“, „Meyer Huber“ oder „Huber Meyer“ nennen. Lisa würde „Huber“ heißen.
Wählen Sie „Wagner“ als gemeinsamen Ehenamen, könnte Peter sich „Meyer-Wagner“, „Wagner-Meyer“, „Meyer Wagner“ oder „Wagner Meyer“ nennen. Lisa würde „Wagner“ heißen.
Falls der Geburtsname von Peter, also „Meyer“, als Ehenamen bestimmt wird, könnte Lisa einen Begleitnamen führen und entweder ihren Geburtsnamen „Huber“ oder ihren früheren Familiennamen „Wagner“ dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Sie könnte sich dann für eine der folgenden Varianten entscheiden: „Meyer-Huber“, „Huber-Meyer“, „Meyer-Wagner“, „Wagner-Meyer“, „Meyer Huber“, „Huber Meyer“, „Meyer Wagner“ oder „Wagner Meyer“.
Bitte beachten Sie, dass bei der Wahl eines Doppelnamens oder eines Begleitnamens kein Dreifachname entstehen darf. Sie können dann nur einen Teil eines bestehenden Doppelnamens verwenden.
Wenn Sie keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, behalten Sie Ihre aktuellen Namen. In diesem Beispiel blieben also Peter Meyer und Lisa Wagner, es sei denn, Sie entscheiden sich später, einen gemeinsamen Ehenamen festzulegen.
Für weitere Informationen können Sie sich an das Standesamt wenden, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben.
Falls Sie bereits verheiratet sind, haben Sie die Möglichkeit, nachträglich einen Doppelnamen als Ehenamen zu wählen, auch wenn Sie bereits einen Ehenamen festgelegt haben. Bitte wenden Sie sich dazu an das Standesamt Ihres Wohnortes. Dort erhalten Sie gerne Unterstützung und Beratung.
Redaktionell verantwortlich: Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Zuständig für die Aufnahme der Erklärung eines gemeinsamen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamens oder eines Begleitnamens ist das Standesamt.
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Angleichungserklärung zur Namensführung nach Art. 47 EGBGB sowie Namenserklärungen nach § 94 BVFG
Im Falle eines Statutenwechsels, was insbesondere durch die Einbürgerung der Fall ist, kann der Name nach Art. 47 EGBGB an das deutsche Namensrecht angeglichen werden.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit für Spätaussiedler und Vertriebene ihren Namen dem deutschen Recht nach § 94 BVFG anzupassen.
Das Standesamt berät Sie gern im Einzelfall hinsichtlich Voraussetzungen, Unterlagen oder Anpassungs-Möglichkeiten.
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Änderung des Familiennamens für minderjährige Kinder
Jedes Kind führt einen Nachnamen (Familiennamen) und einen oder mehrere Vornamen. Der Familienname wird grundsätzlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Um weitere Informationen zur Namensgebung des Kindes im Zeitpunkt der Geburt zu erhalten, klicken Sie bitte hier.
Der Familienname des Kindes kann jedoch von den Eltern unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Volljährigkeit des Kindes neu bestimmt werden. Bitte beachten Sie, dass die Namenserklärungen unwiderruflich sind. Hier aufgeführt sind lediglich Erklärungen zur Namensführung des Kindes nach dem deutschen Recht, für die das Standesamt zuständig ist. Andere Namensänderungen, zum Beispiel nach Adoption eines Kindes, sind hier nicht berücksichtigt. Da die Voraussetzungen im Einzelfall unterschiedlich sein können, wird empfohlen, sich in jedem Fall von dem Geburtsstandesamt des Kindes vorab beraten zu lassen.
- Namenserteilung
Die allein sorgeberechtigte Mutter kann ihrem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilen, Einwilligung des Vaters und ggf. des Kindes vorausgesetzt. - Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge
Wird eine gemeinsame Sorge erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass es sich um das erste Kind handelt, das unter gemeinsamer Sorge der Eltern steht. Zur Auswahl stehen der Familienname des Vaters und der der Mutter. - Name bei Namensänderung der Eltern
Insbesondere im Falle einer (nach der Geburt des Kindes wirksam gewordenen) Ehenamenserklärung, kann das Kind sich grundsätzlich an den Ehenamen seiner Eltern anschließen. Ob eine Erklärung in diesem Fall notwendig oder möglich ist, liegt vor allem am Alter des Kindes. Für weitere Informationen steht Ihnen das Standesamt gern zur Verfügung. - Einbenennung
Wenn ein Elternteil nach der Geburt des Kindes einen neuen Partner, der nicht leiblicher Elternteil des Kindes ist, heiratet, besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Namensänderung für das Kind. Das Kind kann durch die Einbenennung den Ehenamen führen oder auch einen Doppelnamen, bestehend aus dem Ehenamen und seinem Geburtsnamen. Für die genauen Voraussetzungen sowie weitere Informationen steht Ihnen das Standesamt gern zur Verfügung.
Bitte vereinbaren Sie vor einer geplanten Änderung des Familiennamens für minderjährige Kinder einen Termin im Standesamt.
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Änderung der Reihenfolge der Vornamen
Es kann eine Vornamenssortierung vorgenommen werden, sofern der Name einer Person deutschem Recht unterliegt und sie mehrere Vornamen hat. Dies gilt nicht für Vornamen, die durch Bindestrich miteinander verbunden sind.
Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen von neuen Vornamen oder das Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig.
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Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Ein Vor- oder ein Familienname darf auf Antrag nur geändert werden, wenn der Namensträger mit dem jeweiligen Namen im täglichen Leben erheblich persönliche Schwierigkeiten hat und das öffentliche Interesse nicht entgegensteht.
Da die Voraussetzungen im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können, wird empfohlen, sich in jedem Fall von der Namensänderungsbehörde vor der Antragstellung beraten zulassen. Dies gilt auch hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen.
>> Hier erhalten Sie weitere Informationen zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung
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Änderung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)
Personen, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, können eine Erklärung zur Änderung ihres Geschlechtseintrages und zur Vornamensführung im Personenstandsregister abgeben.
Die Geschlechtsidentität wird durch die erklärende Person selbst bestimmt. Liegt ein vom ursprünglichen Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweichendes Geschlechtsempfinden vor, kann die betroffene Person eine entsprechende Erklärung beim Standesamt abgeben und damit die Angabe zu ihrem Geschlecht ändern oder auch streichen lassen. Möglich ist die Angabe zum Geschlecht als "männlich", "weiblich", "divers" oder keine Angabe. Zuständig für die Beurkundung der Erklärung ist das Standesamt.
Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, falls Sie eine Änderung der Geschlechtszugehörigkeit und zur Vornamensführung nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) wünschen.
Weitere Informationen finden Sie >> hier im Behördenwegweiser.
Kontakt
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Bitte erkundigen Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie benötigen, und vereinbaren Sie zur Vorsprache einen Termin.
Voraussetzungen
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Ingolstadt):
- Standesamt - Terminvereinbarung
Über dieses Online-Verfahren können Sie einen Termin im Standesamt vereinbaren.
Kosten
Die Erklärung über die Führung eines Ehenamens und die Erklärung über die Führung eines Begleitnamens, die bei der Eheschließung abgegeben wird, ist gebührenfrei. Werden diese Erklärungen nicht bei der Eheschließung, sondern erst später abgegeben, wird jeweils eine Gebühr von 30,00 EUR erhoben.
Rechtsgrundlagen
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Redaktionell verantwortlich
Stand: 06.05.2025