Grundsteuer; Zahlung an die Gemeinde
Die Gemeinden erheben zur Finanzierung ihrer Aufgaben von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern Grundsteuer. Die zuständige Gemeinde setzt nach der Feststellung der Bemessungsgrundlagen durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest.
Beschreibung
Für was muss Grundsteuer bezahlt werden?
Der Grundsteuer unterliegen
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- Grundstücke, z.B. Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gewerbegrundstücke (Grundsteuer B).
Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, d.h. für jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und jedes Grundstück in Deutschland muss Grundsteuer bezahlt werden. Die persönlichen Verhältnisse der Eigentümerin bzw. des Eigentümers werden bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.
Wer muss die Grundsteuer bezahlen?
Die Grundsteuer muss die Inhaberin oder der Inhaber des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft bzw. die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks bezahlen. Gehört der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder das Grundstück mehreren Personen, Gesellschaften oder Gemeinschaften, schulden sie die Grundsteuer gemeinsam.
Wird das Grundstück vermietet, kann die Grundsteuer als Teil der Betriebskosten auf die Mieterin bzw. den Mieter umgelegt werden.
Ändert sich die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. das Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, muss ab dem 1. Januar des folgenden Jahres die neue Eigentümerin bzw. der neue Eigentümer die Grundsteuer bezahlen. Für das Jahr, in dem sich die Eigentumsverhältnisse am Grundstück geändert haben, muss noch die alte Eigentümerin oder der alte Eigentümer die Grundsteuer bezahlen. Die alten und neuen Eigentümerinnen und Eigentümer können untereinander vereinbaren, dass die Kosten von der neuen Eigentümerin oder von dem neuen Eigentümer übernommen werden. Das muss weder dem Finanzamt noch der Gemeinde mitgeteilt werden. Die Gemeinde selbst darf die Grundsteuer für dieses Kalenderjahr nicht von der neuen Eigentümerin oder dem neuen Eigentümer verlangen, sondern muss dafür noch auf die bisherigen Steuerpflichtigen zukommen.
Die Grundsteuer in Ingolstadt
Die Grundsteuer in Ingolstadt
Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren festgesetzt:
- Die Finanzämter setzen einen sogenannten "Einheitswert" fest. Er verkörpert den Wert des Grundstückes und gegebenenfalls des Gebäudes zu den Wertverhältnissen am 01.01.1964.
- Im zweiten Schritt wird aus diesem Einheitswert der "Grundsteuermessbetrag" errechnet.
- In der dritten Stufe des Verfahrens wird von den Gemeinden die Grundsteuer festgesetzt. Der Stadtrat der Stadt Ingolstadt beschließt den "Hebesatz" für die Grundsteuer.
In Ingolstadt beträgt der Hebesatz derzeit 460 v. H. und für land- und forstwirtschaftliche Flächen 350 v. H.
Der "Grundsteuermessbetrag" wird mit diesem "Hebesatz" multipliziert und dies ergibt die jährliche Grundsteuer.
- Grundsteuer A für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe 350 v. H.
- Grundsteuer B für die Grundstücke 460 v. H.
Sollte Grundsteuer abgebucht worden sein, obwohl Sie Ihr Grundstück veräußert haben, könnte die Umschreibung Ihres Grundsteuerobjektes seitens des Finanzamtes oder seitens der Stadt Ingolstadt noch nicht erfolgt sein. Wir bitten dafür um Verständnis und noch etwas Geduld. Wir bemühen uns um eine zügige Bearbeitung. Unberechtigt erhobene Steuer wird nach Veranlagung zurückerstattet.
>> Hier finden Sie Informationen zur Grundsteuerreform
Verfahrensablauf
Die Steuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt.
bis 2024:
Grundlage für die Steuerberechnung ist allein der Wert des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft bzw. des Grundstücks (Einheitswert). Hierbei sind jedoch die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 maßgebend. Die Einheitswerte werden der Grundsteuer nur noch bis einschließlich 2024 zugrunde gelegt.
(siehe "Grundsteuer bis 2024; Erhalt des Bescheids über den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag" unter "Verwandte Themen")
ab 2025:
Grundlage für die Steuerberechnung ist ab 2025 für die Grundsteuer A der Ertragswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Für die Grundsteuer B sind die Flächen der Flurstücke und der Gebäude sowie die Gebäudenutzung entscheidend.
(siehe "Grundsteuer ab 2025; Erhalt des Bescheids über den Grundsteuerwert bzw. die Grundsteueräquivalenzbeträge und den Grundsteuermessbetrag" unter "Verwandte Themen")
Die zuständige Gemeinde setzt nach der Feststellung des Einheitswerts (bis 2024) bzw. der Äquivalenzbeträge/des Grundsteuerwerts (ab 2025) und der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest. Dabei wird der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, den die Gemeinde vorab in ihrer Satzung festgelegt hat, multipliziert. Die Gemeinde kann die Höhe ihres Hebesatzes frei bestimmen.
Die Grundsteuer kann in bestimmten Fällen erlassen werden. Der Antrag auf Erlass ist bei der Gemeinde zu stellen.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Weiterführende Links
- Grundsteuerreform in Bayern
Informationen zur Bayerischen Grundsteuerreform - Grundsteuerreform im Bund
Informationen zur bundesweiten Grundsteuerreform