Kindertagespflege; Beantragung einer Pflegeerlaubnis
Wenn Sie als Tagesmutter oder Tagesvater tätig werden möchten, benötigen Sie bereits vor dem Tätigwerden und ab dem ersten Tageskind eine Pflegeerlaubnis.
Beschreibung
Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder unter 14 Jahren außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während einem Teil des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf einer Erlaubnis. Diese wird durch das örtlich zuständige Jugendamt erteilt (§ 87a SGB VIII).
Die Pflegeerlaubnis ist auf fünf Jahre befristet und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis auf weniger als fünf Kinder beschränkt werden (z. B. wenn die Räumlichkeiten für fünf Kinder zu klein sind). Die Anzahl der insgesamt zu betreuenden Kinder ist auf acht Betreuungsverhältnisse beschränkt.
Bei der Großtagespflege handelt es sich um eine Form der Kindertagespflege, bei der mehrere Kindertagespflegepersonen in gemeinsamen Räumen (der Großtagespflegestelle) jeweils die Kinder betreuen, die ihnen vertraglich und persönlich zugeordnet sind. Grundsätzlich dürfen in der Großtagespflege in Bayern nicht mehr als drei Tagespflegepersonen dauerhaft tätig sein und nicht mehr als zehn gleichzeitig anwesende Kinder betreuen bei insgesamt maximal 16 Betreuungsverhältnissen. Werden mehr als acht Kinder gleichzeitig betreut, muss mindestens eine Tagespflegeperson eine pädagogische Fachkraft sein.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Eignung als Pflegeperson sind unter anderem, die persönliche, fachliche und gesundheitliche Eignung. So werden zum Beispiel folgende Kriterien überprüft:
- geeignetes häusliches Umfeld/Räumlichkeiten zur Betreuung von Kindern
- persönliche Eignung und Qualifikation, die zur Kinderbetreuung befähigt
- das Wohl des Tagespflegekindes muss gewährleistet sein (ebenso der Kinder, die eventuell schon in der Familie leben)
- geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
Verfahrensablauf
Bevor Sie den Antrag auf Erlaubnis stellen, sollten Sie sich im Jugendamt beraten lassen. Sie erfahren dort, welche Voraussetzungen Sie ganz konkret erfüllen und welche Nachweise Sie erbringen müssen.
Sie können dann den Antrag schriftlich beim zuständigen Jugendamt stellen oder persönlich zur Niederschrift geben.
Das Jugendamt prüft die persönliche Eignung und die vorhandenen Räumlichkeiten.
Bei Erfüllung der Voraussetzung wird die Erlaubnis erteilt.
Die Betreuung von Kindern kann erst nach Erteilung der Erlaubnis erfolgen.
Fristen
Die Pflegerlaubnis ist fünf Jahre gültig.
Sie können vor Ablauf der Frist eine Verlängerung beantragen.
Erforderliche Unterlagen
- erweitertes Führungszeugnis
- Kurzlebenslauf
- Ausbildungsnachweise
- Nachweis Kurs "Erste Hilfe bei Säuglingen und Kleinkindern"
- pädagogische Konzeption, insbesondere mit Aussagen zu
- Rahmenbedingungen
- Familienstruktur
- Zielen der pädagogischen Arbeit
- Entwicklungsbedingungen der Kinder
- Erfahrungs- und Fördermöglichkeiten
- Gesundheitserziehung, Ernährung
- Tagesablauf
- Zielen und Formen der Elternarbeit, Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Institutionen
Formulare
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Kosten
Rechtsgrundlagen
- § 43 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)
- § 87a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
- Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG)
GVBl. 2005 S. 236; BayRS 2231-1-A - Art. 9 Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG)
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Redaktionell verantwortlich
Stand: 23.04.2024