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Behördenwegweiser

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Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen; Beantragung einer Beglaubigung

Sie können Ihre Unterschrift oder ein Handzeichen auf einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung öffentlich beglaubigen lassen.

Beschreibung

Mit der öffentlichen Beglaubigung Ihrer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung wird bestätigt, dass die Unterschrift auf dem Dokument von Ihnen stammt. Durch die öffentliche Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht können sich künftige Vertragspartner darauf verlassen, dass Sie die Vollmacht erteilt haben.

Für bestimmte Rechtsgeschäfte ist eine öffentliche Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht sogar zwingend erforderlich. Die Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht ist notwendig, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Immobilien zu erwerben, zu belasten oder bestehende Belastungen löschen zu lassen sowie Immobilien zu veräußern. Dies gilt auch für Verfügungen eines Bevollmächtigten über handelsregisterpflichtige Gesellschaftsanteile des Vollmachtgebers.

Sie können Ihre Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung durch die Betreuungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) öffentlich beglaubigen lassen. Darüber hinaus kann auch jede Notarin und jeder Notar Ihre Unterschrift öffentlich beglaubigen. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift durch eine Urkundsperson bei einer Betreuungsbehörde steht bei Vollmachten der notariellen Beglaubigung gleich. 
Dies gilt nicht, wenn die Vollmacht auch über den Tod des Vollmachtgebers

hinaus erteilt ist. Während eine notariell beglaubigte Vollmacht auch über den Tod es Vollmachtgebers hinaus fortwirkt, endet die Wirkung einer durch die Betreuungsbehörde vorgenommenen Beglaubigung einer Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Tritt der Todesfall ein, kann die Vollmacht wegen der auf die Lebenszeit des Vollmachtgebers beschränkten Wirkung der behördlichen Beglaubigung nur für solche Erklärungen verwendet werden, die keiner öffentlich beglaubigten Vollmacht bedürfen.

Voraussetzungen

Für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift durch eine Urkundsperson einer Betreuungsbehörde gilt Folgendes:

  • Der Vollmachtgeber oder die Vollmachtgeberin muss volljährig und geschäftsfähig sein.
  • Die persönliche Anwesenheit des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin ist erforderlich.
  • Es werden nur Unterschriften oder Handzeichen von natürlichen Personen beglaubigt.
  • Eine Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen ohne dazugehörigen Text ist nicht zulässig.
  • Eine Beglaubigung ist nicht zulässig, wenn der Betreuungsbehörde in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.

Verfahrensablauf

Möchten Sie Ihr Vorsorgedokument bei der Stadt Ingolstadt öffentlich beglaubigen lassen, müssen Sie vorab einen Termin vereinbaren. Dies geht telefonisch unter der Nummer: 0841/305 50 220 oder per E-Mail: betreuungsstelle@ingolstadt.de. Eine Beglaubigung ist bei jeder Betreuungsbehörde unabhängig des eigenen Wohnortes möglich.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Die öffentliche Beglaubigung wird sofort durchgeführt.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine Unterlagen erforderlich.

Kosten

Für jede Beglaubigung bei einer Betreuungsbehörde wird eine Gebühr in Höhe von 10 Euro erhoben.
Im Einzelfall kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

keiner

Weiterführende Links

Vorsorge und Betreuungsrecht
Informationen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

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Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)
Stand: 12.11.2025