Öffentliche Vergnügung; Anzeige und Beantragung einer Erlaubnis
Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde grundsätzlich spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. In besonderen Fällen gilt eine Erlaubnispflicht.
Beschreibung
Wenn Sie eine öffentliche Vergnügung veranstalten wollen, müssen Sie dies der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.
Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts werden hiervon nicht erfasst. Öffentlich ist die Vergnügung, wenn der Zutritt nicht auf ganz bestimmte Personen oder auf besonders eingeladene Gäste beschränkt ist.
Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn die erforderliche Anzeige nicht fristgemäß erstattet wird, es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder zu einer Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll, mehr als 1000 Besucher zugleich zugelassen werden sollen. Zuständig für die Erlaubniserteilung sind die Gemeinden, für motorsportliche Veranstaltungen die kreisfreien Gemeinden, Landratsämter und Großen Kreisstädte. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft erforderlich erscheint. Das Gleiche gilt, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Zum Schutz dieser Rechtsgüter können die Gemeinden, für motorsportliche Veranstaltungen (siehe unten "Verwandte Themen") die kreisfreien Gemeinden, Landratsämter und Großen Kreisstädte, Anordnungen für den Einzelfall für die Veranstaltung öffentlicher und sonstiger Vergnügungen treffen. Reichen diese nicht aus oder stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, kann die Veranstaltung auch untersagt werden.
Aus kommunalen Verordnungen, über deren Bestehen Sie sich bei der zuständigen Gemeinde informieren können, können sich Modifikationen der genannten Anzeige- und Erlaubnispflichten sowie sonstige Anforderungen ergeben.
Für bestimmte Veranstaltungen können vorrangige Sonderregelungen gelten, über die Sie sich ebenfalls bei den Gemeinden informieren können. Als Bespiele zu nennen wären hier etwa Volksfeste, Lotterien, Spielbanken, Luftfahrtveranstaltungen, das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände sowie – in der Praxis besonders bedeutsam – rad- oder motorsportliche Veranstaltungen sowie gegebenenfalls Umzüge, die ausschließlich bzw. teilweise auf öffentlichem Verkehrsgrund stattfinden. Für letztere Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum bedarf es nur bzw. zusätzlich einer verkehrsrechtlichen Erlaubnis bzw. Ausnahme durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Voraussetzungen
Fristen
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bzw. die Anzeige einer nicht erlaubnispflichtigen Veranstaltung ist möglichst frühzeitig einzureichen.
Die Anzeige muss spätestens eine Woche vor der Veranstaltung erfolgen. Der Antrag auf Erlaubniserteilung muss der zuständigen Behörde so rechtzeitig vorliegen, dass ihr ein angemessener Zeitraum zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit zur Verfügung steht. Andernfalls kann die Genehmigung nicht erteilt werden.Online-Verfahren
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Ingolstadt):
- Anzeige der Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung
Hier können Sie online eine Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung anzeigen.
Alle weiteren Informationen erhalten Sie im Leitfaden für Veranstalter
Veranstaltung eintragen (Veranstaltungskalender)
Veranstaltung eintragen – über „Ingolstadt Live“
Ingolstadt_live hat sich in den ersten Wochen als zentrale Freizeit- und Erlebnisplattform für Ingolstadt und die Region stark entwickelt. Hier finden die User tagesaktuelle Informationen zu Veranstaltungen, Events und Freizeittipps – und immer mehr Veranstalter nutzen bereits die Möglichkeit, ihre Angebote hier sichtbar zu machen.
Wenn auch Sie Ihre Veranstaltungen präsentieren möchten, geht das einfach und kostenlos über unser Event-Management-System:
- Für die Eintragung ist eine einmalige, kostenlose Registrierung unter https://ems.ingolstadt.live erforderlich.
- Nach dem Login werden die Pflichtdaten zu Ihrer Person bzw. Ihrem Unternehmen abgefragt. Anschließend können Sie sich ein persönliches Veranstalterprofil anlegen – damit haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, sich und Ihr Angebot online darzustellen.
- Sobald Sie registriert sind, können Sie Ihre Veranstaltungen selbst eintragen. Eine gesonderte Freigabe durch die Redaktion ist nicht mehr erforderlich. Das Standortmarketing und Tourismus der IFG Ingolstadt (Betreiber der Plattform) behält sich jedoch vor, Events oder Akteure, die nicht den AGB entsprechen, zu löschen.
Bitte beachten Sie:
Einträge im bisherigen Veranstaltungskalender auf www.ingolstadt.de sind nicht mehr möglich.
Sollten noch bestehende Veranstaltungen aus dem alten System übernommen werden müssen, kontaktieren Sie uns bitte unter marketing@ingolstadt.de. Wir helfen Ihnen gerne dabei, diese Ihrem neuen Account zuzuordnen.
Kosten
Rechtsgrundlagen
Veranstaltung von Vergnügungen