Katastrophenschutz; Informationen zu den Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden
Aufgabe der Katastrophenschutzbehörden ist es, Katastrophen abzuwehren und die dafür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen.
Beschreibung
Eine Katastrophe im Sinn des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) ist ein Geschehen, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder die natürlichen Lebensgrundlagen (Umwelt) oder bedeutende Sachwerte in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden und die Gefahr nur abgewehrt oder die Störung nur unterbunden und beseitigt werden kann, wenn unter Leitung der Katastrophenschutzbehörde die im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte zusammenwirken.
Katastrophenschutzbehörden sind in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden - also die Landratsämter und die kreisfreien Gemeinden -, die Regierungen und das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. Die Katastrophenschutzbehörden haben die Aufgabe, Katastrophen abzuwehren und die dafür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen.
Der Katastrophenschutz baut vor allem auf den Einsatzkräften der Feuerwehren, der freiwilligen Hilfsorganisationen und des Technischen Hilfswerks - THW - auf. Darüber hinaus sind alle Behörden und Dienststellen des Freistaates Bayern, die Gemeinden, die Landkreise und die Bezirke, die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege zur Katastrophenhilfe verpflichtet.
Einsatzleitung und Führung im Katastrophenschutz
Die Katastrophenschutzbehörde (i.d.R. Landratsamt, kreisfreie Gemeinde) stellt das Vorliegen und auch das Ende einer Katastrophe fest (Art. 4 BayKSG). Nach Feststellung des Katastrophenfalls leitet sie den Einsatz und stellt dabei sicher, dass alle Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind (Art. 5 BayKSG). Sie hat hierzu ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber allen eingesetzten Kräften und beteiligten Behörden der gleichen oder einer niedrigeren Stufe (Art. 5 BayKSG). Artikel 2 Absatz 3 BayKSG gibt den Regierungen und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ein Eintrittsrecht, d.h. sie können die Einsatzleitung selbst übernehmen.
Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben am Schadensort soll die Katastrophenschutzbehörde einen Örtlichen Einsatzleiter bestellen. Dieser leitet im Rahmen des Auftrags und der Weisungen der Katastrophenschutzbehörde alle Einsatzmaßnahmen vor Ort und kann allen eingesetzten Kräften Weisungen erteilen (Art. 6 BayKSG).
Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden
Vorbereitende Maßnahmen
- Planungen
- Alarmierungsplanung im Brand- und Katastrophenschutz
- Allgemeine Katastrophenschutzplanung
- Katastrophenschutz-Sonderpläne für Anlagen und Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotenzial
- Regelungen
- Regelung der Einsatzleitung und Führung bei Katastrophen und Großschadenereignissen
- Aus- und Fortbildung
- Übungen
Einsatzleitung im Katastrophenfall
- Gesamt-Einsatzleitung
- Koordination aller Einsatzmaßnahmen, Einsatzkräfte und beteiligten Behörden
- Anforderung externer Ressourcen/Einsatzkräfte
Rechtsgrundlagen
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Redaktionell verantwortlich
Stand: 24.11.2023