Verpflichtungserklärung; Abgabe
Ab Februar 2026 kann die Beantragung der Beurkundung einer Verpflichtungserklärung ausschließlich online – Abgabe oder Vorbereitung einer Verpflichtungserklärung – erfolgen. Per Post oder per E-Mail versandte Anträge können wegen Einsparmaßnahmen aufgrund der aktuellen Haushaltskonsolidierung nicht mehr entgegengenommen und bearbeitet werden.
Sie haben im Rahmen des Online-Verfahrens die Möglichkeit zu prüfen, ob bei Ihnen die Voraussetzungen für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung vorliegen und insbesondere die notwendige Bonität gegeben ist.
Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Antragstellung – Abgabe oder Vorbereitung einer Verpflichtungserklärung – die Unterlagen vollständig beifügen.
Mit der Absendung des Antrages wird die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 29,00 Euro zur Zahlung fällig. Eine Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr erfolgt nicht, auch wenn der Antrag zurückgenommen wird oder die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung nicht möglich ist.
Beschreibung
Sie sind Deutscher oder ausländischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsrecht und möchten einem Drittstaatsangehörigen, der für die Einreise ein Visum benötigt, einen kurzfristigen Aufenthalt in Deutschland ermöglichen, weil er den erforderlichen Nachweis über die finanzielle Sicherung seines Aufenthalts (Lebensunterhalt/ Krankenversicherungsschutz) im Rahmen des Visumverfahrens nicht erbringen kann?
Dann besteht für Sie als dritte (juristische) Person die Möglichkeit eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Mit dieser verpflichten Sie sich, den Drittstaatsangehörigen unterzubringen, dessen Lebensunterhalt für die Dauer des Aufenthalts zu finanzieren und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz sicherzustellen. Die Verpflichtungserklärung begründet keine unmittelbare Verpflichtung gegenüber dem Drittstaatsangehörigen, eröffnet staatlichen Stellen aber eine Rückgriffmöglichkeit für den Fall, dass öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich Wohnraum, sowie Versorgung im Krankheitsfalle aufgewendet werden müssen.
Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde reichen Sie die erforderlichen Unterlagen hier online ein: Abgabe oder Vorbereitung einer Verpflichtungserklärung und unterschreiben danach bei einem Termin persönlich den amtlichen Vordruck.
Beachten Sie, dass die Verpflichtungserklärung nur ein Baustein des Visumsprozesses ist und auch nicht in allen Fällen benötigt wird. Klären Sie daher vorab mit der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, ob die Verpflichtungserklärung tatsächlich erforderlich ist. Eine verbindliche Beratung kann durch die Ausländerbehörde nicht erfolgen.
Zuständig ist die Ausländerbehörde im Bezirk des geplanten Aufenthaltsorts des Drittstaatsangehörigen.
Die Ausländerbehörde prüft, ob Sie finanziell in der Lage sind, die abgegebene Verpflichtung zu erfüllen (Bonität) und beglaubigt Ihre Unterschrift.
Das Original der beglaubigten Verpflichtungserklärung übersenden Sie dem betroffenen Drittstaatsangehörigem, der sie dann der Auslandsvertretung vorlegt.
Wir empfehlen die digitale Antragstellung mittels der Authentifizierung der eID-Funktion des Ausweises oder des eAT (elektronischer Aufenthaltstitel):
Vorteil:
Wenn Ihre Angaben vollständig sind und ihre finanzielle Leistungsfähigkeit belegt ist, können Sie sich die Verpflichtungserklärung im Original übersenden lassen. Somit ist kein Vor-Ort-Termin erforderlich.
Informationen zur Online-Ausweisfunktion finden Sie hier:
Voraussetzungen
Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung für einen Kurzaufenthalt bis zu 90 Tagen muss der Verpflichtungsgeber in der Lage ist, mit seinen Einkünften sowohl den eigenen als auch den Bedarf der Besucher zu decken.
Die Bonität ist nachgewiesen, wenn vom regelmäßigen monatlichen Nettoeinkommen des Gastgebers ein pfändbarer Betrag (Bundesgesetzblatt Teil I - Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2025 nach § 850c der Zivilprozessordnung - Bundesgesetzblatt) in Höhe von 281,50 Euro je erwachsenem Besucher und ein Bedarf in Höhe von 140,75 Euro je eingeladenem Kind zur Verfügung steht (dies entspricht jeweils dem halben Regelbedarf gem. § 28 SGB XII).
Kindergeldleistungen oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (inklusive Wohngeld) können nicht angerechnet werden.
Für das Beschäftigungsverhältnis gilt:
- Die Probezeit muss beendet sein.
- Bei einer evtl. Befristung des Arbeitsvertrages darf das Beschäftigungsverhältnis nicht vor Beendigung des geplanten Besuchsaufenthalts enden.
Alle Angaben sind grundsätzlich freiwillig. Bei unvollständigen Angaben kann die Bonität nicht bescheinigt werden. Bewusst falsche Angaben sind strafbar.
Das Online-Verfahren bietet die Möglichkeit vor der Absendung eines Antrages zu prüfen, ob die Bonität für die Abgabe der Verpflichtungserklärung nachgewiesen ist.
Erforderliche Unterlagen
- vollständig ausgefülltes Antragsformular je Gast (für Ehegatten sowie deren gemeinsame minderjährige Kinder genügt ein Formular) Abgabe oder Vorbereitung einer Verpflichtungserklärung
- Kopie Reisepass oder Personalausweis bzw. gültiger Aufenthaltstitel des Verpflichtungsgebers
- aktuelle Verdienstnachweise der letzten drei Monate und aktuelle Arbeitgeberbescheinigung des Verpflichtungsgebers
- bei Rentnern: aktueller Rentenbescheid
- bei Selbständigen: Bescheinigung des Steuerberaters über das Nettoeinkommen und Gewerberegisterauszug oder Ausdruck aus dem Handelsregister
- bei Vereinen: Nachweis über das Vereinsvermögen
- Kopie Reisepass des Gastes
Hinweise:
Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.
Verfahrensablauf
Zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung sind die im Abschnitt „erforderliche Unterlagen“ aufgeführten Dokumente online beim Amt für Ausländerwesen und Migration einzureichen.
Nach Abschluss der Prüfung und nachgewiesener Bonität werden Sie zur persönlichen Vorsprache (Vollmacht ist nicht ausreichend) zur Leistung der Unterschrift und Aushändigung der Verpflichtungserklärung vorgeladen. Bringen Sie zu der Vorsprache Ihren gültigen Reisepass bzw. Ihren Personalausweis bzw. Ihren gültigen Aufenthaltstitel mit.
Sofern Sie die digitale Antragstellung mittels der Authentifizierung der eID-Funktion Ihres Ausweises oder Ihres eAT (elektronischer Aufenthaltstitel) vornehmen, erhalten Sie die Verpflichtungserklärung per Post zugestellt. Eine Vorsprache im Amt ist dann nicht mehr notwendig.
Das Original der Verpflichtungserklärung ist vom Gast bei der deutschen Auslandsvertretung vorzulegen.
Bitte vereinbaren Sie erst nach dem Erhalt der Verpflichtungserklärung einen Termin zur Visumantragstellung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Ingolstadt):
- Abgabe oder Vorbereitung einer Verpflichtungserklärung
Wenn Sie einem ausländischen Gast oder mehreren ausländischen Gästen den Aufenthalt in Deutschland ermöglichen wollen, können Sie sich dazu verpflichten, für seinen oder ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Sie können die Verpflichtungserklärung online übermitteln.
Formulare und Merkblätter
Abgabe oder Vorbereitung einer Verpflichtungserklärung
Gebühren
je Verpflichtungserklärung: 29,00 Euro
Eine Rückerstattung der Gebühr erfolgt nicht, auch wenn der Antrag zurückgenommen wird oder die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nicht möglich ist.
Beachten Sie, dass die Verpflichtungserklärung nur ein Baustein des Visumsprozesses ist und auch nicht in allen Fällen benötigt wird. Klären Sie daher vorab mit der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, ob die Verpflichtungserklärung tatsächlich erforderlich ist. Eine verbindliche Beratung dazu kann durch die Ausländerbehörde nicht erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer nach Vorlage vollständiger Unterlagen beträgt circa 6 bis 8 Wochen. Bitte sehen Sie in dieser Zeit von Anfragen zum Sachstand ab. Aufgrund des erhöhten Antragseinganges vor den Ferien ist mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen.
Bitte vereinbaren Sie deshalb erst nach dem Erhalt der Verpflichtungserklärung einen Termin zur Visumantragstellung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
Rechtsgrundlagen
- § 68 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Haftung für Lebensunterhalt - § 66 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Kostenschuldner; Sicherheitsleistung - § 47 Abs. 1 Nr. 12 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
