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Behördenwegweiser

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Sühneversuch; Beantragung

Sie können bei der Gemeinde ein Sühneversuch beantragen.

Beschreibung

Bei bestimmten leichten Vergehen, die die Allgemeinheit in der Regel wenig berühren (sog. Privatklagedelikte, z. B. Beleidigung, Sachbeschädigung), wird die öffentliche Klage von der Staatsanwaltschaft nur erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Wird die Verfolgung von der Staatsanwaltschaft nicht übernommen, kann der Verletzte gegen den Beschuldigten eine Privatklage erheben. In bestimmten Fällen ist die Erhebung der Privatklage jedoch erst zulässig, nachdem vor der Gemeinde erfolglos ein Sühneversuch durchgeführt worden ist.

Bei den Vergehen des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung, der Verletzung des Briefgeheimnisses, der (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Körperverletzung, der Bedrohung und der Sachbeschädigung ist die Erhebung der Privatklage beim Amtsgericht nur zulässig, wenn zuvor ein Sühneversuch erfolglos durchgeführt wurde. Gleiches gilt, wenn eines der vorgenannten Vergehen im Rausch begangen wird und damit ein Vergehen des Vollrausches gemäß § 323a Strafgesetzbuch vorliegt.

Zuständig zur Durchführung des Sühneversuchs ist die Gemeinde, in deren Gebiet beide Parteien wohnen. Wohnen die Parteien in unterschiedlichen Gemeinden, entfällt der Sühneversuch.

Außergerichtlicher Sühneversuch

Sühneversuch bei Privatklagedelikten

Bei verschiedenen Straftatbeständen wird die Staatsanwaltschaft nur tätig, wenn ein Strafantrag vorliegt und ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Wenn die Staatsanwaltschaft nicht tätig wird, kann die/der Verletzte die in den §§ 374 bis 394 der Strafprozessordnung (StPO) geregelte Privatklage erheben.

Nach § 380 Abs. 1 StPO ist bei den nachstehend aufgeführten Straftatbeständen die Privatklage nur zulässig, wenn eine vorheriges Schlichtungsverfahren ("Sühneversuch") erfolglos war: 

  • Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
  • Beleidigung (§ 185 StGB)
  • üble Nachrede (§ 186 StGB)
  • Verleumdung (§ 187 StGB)
  • Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB)
  • Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)
  • Körperverletzung (§§ 223 und 229 StGB)
  • Bedrohung (§ 241 StGB)
  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
  • Rauschtaten, die sich auf eines der vorgenannten Vergehen beziehen

Ein Sühneversuch wird nur durchgeführt, wenn dieser vom Verletzten beantragt wird und alle Betroffenen in Ingolstadt wohnen. "Vergleichsbehörde" im Sinn des § 380 StPO ist das Rechtsamt der Stadt Ingolstadt. Es strebt eine gütliche Einigung zur Wiederherstellung des nachbarlichen Friedens und zur Aussöhnung der Parteien an. Wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, kann die Privatklage erhoben werden. Der Sühneversuch ist im Sinne der StPO gescheitert, wenn eine Aussöhnung zwischen den Parteien durch einen einvernehmlichen Vergleich nicht erzielt werden konnte, oder der/die Beschuldigte/n trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Termin erscheinen. In diesen Fällen erhält der Kläger eine Bescheinigung, die zusammen mit der Klage einzureichen ist.

Weitere Hinweise: 

Bei allen der Privatklage zugänglichen Delikten ist ein Strafantrag zu stellen. Hierfür ist eine Frist von drei Monaten nach Vollendung der Tat einzuhalten (§ 77b StGB). Wenn ein Sühneverfahren beantragt wird, ruht diese Frist bis zu einer Ausstellung der Bescheinigung über dessen Scheitern.

Der Sühneantrag ist schriftlich an die Stadt Ingolstadt, Rechtsamt, zu richten und muss Angaben zu den Personalien der beteiligten Parteien, zum Tatort, der Tatzeit und dem Tathergang enthalten. Zur Verhandlung werden die Parteien geladen, wobei die/der Antragsgegner/in/innen nicht gezwungen werden können, zum Termin zu erscheinen. 

Das Sühneverfahren wird nur durchgeführt, wenn die/der Antragsteller/in/innen einen Kostenvorschuss (Gebühren und Auslagen) leisten. Dieser kann bis zu 150 Euro betragen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter der Internetadresse: >> Bayerischer Behördenwegweiser

Kontakt: 

Tel.: 0841 305-1404
Fax: 0841 305-1410
E-Mail-Adresse oder
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Verfahrensablauf

Die für die Vornahme des Sühneversuchs zuständige Stelle der Gemeinde beraumt auf Antrag des zur Privatklage Berechtigten den Sühnetermin an.

Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Bevollmächtigten vertreten lassen (es besteht aber kein Anwaltszwang).

Die zuständige Stelle der Gemeinde wirkt auf eine Aussöhnung der Parteien hin.

Bleibt der Sühneversuch erfolglos, so wird dem Antragsteller hierüber ein Zeugnis ausgestellt.

Der Antragsteller kann anschließend Privatklage beim zuständigen Amtsgericht erheben.

Kosten

Für die Durchführung des Sühneversuchs wird eine Gebühr nach dem Kostengesetz erhoben.

Rechtsgrundlagen

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